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Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Eine Wahl durch
Zuruf ist nur zulässig, wenn kein Mitglied der Landarmenbehörde Widerspruch erhebt,
und ausgeschlossen bei der Wahl der Beamten des Landarmenverbands.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung bei denselben und
sorgt für den Vollzug der gefaßten Beschlüsse.
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Die Beamten des Landarmenverbands können zu den Verhandlungen über Gegen-
stände ihres Geschäftskreises mit berathender Stimme beigezogen werden.
In gleicher Weise ist im Falle des Bedürfnisses die Beiziehung von Sachverständigen
zu den Verhandlungen der Landarmenbehörde zulässig.
S. 10.
Die Mitglieder des Ausschusses der Landarmenbehörde und deren Stellvertreter
werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt nach Vorschrift des §. 8 Abs. 2, und zwar zunächst diejenige der
Mitglieder des Ausschusses und sodann diejenige der Stellvertreter je in einem Wahl-
gang. Die nach Ablauf der Wahlperiode ausscheidenden Personen können wieder ge-
wählt werden.
Ist ein Mitglied des Ausschusses vorübergehend verhindert, an den Verhandlungen
desselben Theil zu nehmen, so ist hiezu an seiner Stelle, soweit möglich, ein Stellvertreter
zu berufen. Scheidet ein Mitglied des Ausschusses im Laufe der Wahlperiode aus, so
tritt an seiner Stelle für den Rest der Wahlperiode ein Stellvertreter in den Ausschuß
ein. Die Reihenfolge des Eintritts der Stellvertreter richtet sich nach der Zahl der bei
der Wahl auf sie gefallenen Stimmen und bei gleicher Stimmenzahl nach dem Lebensalter.
Sinkt in Folge des Ausscheidens von Ausschußmitgliedern oder Stellvertretern die
Zahl der noch übrigen Stellvertreter unter zwei herab, so ist beim nächsten Zusammen-
tritt der Landarmenbehörde die fehlende Zahl von Stellvertretern für den Rest der Wahl-
periode nachzuwählen.
S. 11.
Für die Sitzungen des Ausschusses sind bestimmte Tage, soweit möglich, im Voraus
festzusetzen. Außerdem wird derselbe vom Vorsitzenden berufen, so oft es der Stand der
Geschäfte erfordert.