Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Die Berufung erfolgt mittels schriftlicher, an jedes einzelne Mitglied zu versenden- 
der Einladung unter Angabe des Orts und der Zeit der Versammlung. 
Die Sitzungen finden am Amtssitze des Vorsitzenden statt, wofern nicht von diesem 
mit Zustimmung des Ausschusses ein anderer Ort innerhalb des Landarmenverbandes 
dafür bestimmt wird. 
8. 12. 
Die Bestimmungen der §.7 Abs. 2 und 3, §§. 8 und 9 finden auf die Verhandlungen 
des Ausschusses entsprechende Anwendung. 
Ausnahmsweise kann in dringenden Fällen die Beschlußfassung des Ausschusses über 
den schriftlich zu stellenden Antrag des Vorsitzenden im Wege des Umlaufschreibens her- 
beigeführt werden, wofern kein Mitglied gegen diese Art der Erledigung Widerspruch 
erhebt. Ist letzteres der Fall, so muß der Gegenstand, unbeschadet der vom Vorsitzenden 
auf Grund des Art. 4 letzter Absatz des Gesetzes etwa zu treffenden Verfügung, in ver- 
sammelter Sitzung des Ausschusses zur Erledigung gebracht werden. 
S. 13. 
Ueber die Verhandlungen der Landarmenbehörde und des Ausschusses ist ein Protokoll 
zu führen, in welches die gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Verhandlung, 
der bei derselben anwesenden Personen, sowie geeignetenfalls des Stimmenverhältnisses 
bei der Beschlußfassung einzutragen sind. 
Die Protokollführung wird von der Landarmenbehörde einem ihrer Mitglieder, welches 
nicht nothwendig dem Ausschuß angehören muß, oder mit Genehmigung der Kreisregierung 
einer dazu befähigten dritten Person gegen angemessene Belohnung in widerruflicher 
Weise übertragen. 
Die Protokolle werden vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet. 
Die Namens der Landarmenbehörde oder ihres Ausschusses ergehenden Ausfertigungen 
ist der Vorsitzende für sich allein zu unterzeichnen befugt. 
S. 14. 
Zur Führung der Kassen= und Rechnungsgeschäfte wird durch Wahl der Landarmen- 
behörde ein Rechner (Landarmenpfleger) bestellt; derselbe muß die niedere Dienstprüfung 
im Departement des Innern mit Erfolg erstanden haben und bedarf der Bestätigung durch
	        
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