Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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S. 18. 
Die Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Landarmenverbands 
ist vom Landarmenpfleger binnen drei Monaten nach dem Schlusse des Rechnungsjahrs 
nach der Staatsrechnungsform zu stellen und mit ihren Beilagen dem Ausschuß zu über- 
geben. Der letztere hat die Rechnung einer genauen Durchsicht und Prüfung in sach- 
licher Beziehung zu unterwerfen, nach beendigter Prüfung dem Landarmenpfleger eine 
Nachrechnung zu ziehen und die Kasse zu stürzen, sodann aber die Rechnung mit der 
Nachrechnungs= und Kassensturzurkunde sowie mit seinen Bemerkungen über die bei der 
Prüfung der Rechnung vorgefundenen Anstände der Kreisregierung zur Einleitung der förm- 
lichen Revision vorzulegen. 
Nach Beendigung der Revision, für welche die in Nr. 59 des Sporteltarifs be- 
bezeichnete Sportel anzusetzen ist, werden die vorgefundenen Anstände durch einen Kom- 
missär der Kreisregierung mit dem Landarmenpfleger unter Beiziehung des Ausschusses 
erörtert und wird sodann auf Grund der von letzterem hienach zu stellenden Anträge von 
der Landarmenbehörde im Beisein des Regierungskommissärs über die Erledigung der 
Anstände und die Entlastung des Rechners Beschluß gefaßt. 
Deas Rechnungsjahr der Landarmenverbände beginnt mit dem 1. April. 
8. 19. 
Die staatliche Aufsicht über die Verwaltung der Landarmenverbände wird unter der 
Oberaufsicht des Ministeriums des Innern durch die Kreisregierungen ausgeübt. 
Die letzteren sind zu diesem Behufe befugt, von den Protokollen, Rechnungen und 
sonstigen Akten der Landarmenverwaltung jederzeit Einsicht zu nehmen, von den Ver- 
handlungen der Landarmenbehörde und ihres Ausschusses, sowie von dem Zustand der 
Landarmenanstalten geeignetenfalls durch Abordnung eines Kommissärs sich Kenntniß zu 
verschaffen und jede weiter erforderliche Auskunft von der Verwaltung des Landarmen- 
verbands zu verlangen. 
Die Beschlüsse der Landarmenbehörde bedürfen außer in den in S. 13 Abs. 2, S§. 14, 
15 und 16 bezeichneten Fällen zu ihrer Giltigkeit und Vollziehbarkeit der Genehmigung 
der Kreisregierung, wenn sie einen der in §. 89 lit. a bis e des Verwaltungsedikts be- 
zeichneten Gegenstände betreffen, übrigens mit der Maßgabe, daß hiebei an die Stelle der
	        
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