Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Amtskorporation der Landarmenverband, an diejenige der Amtsversammlung die Land- 
armenbehörde und an diejenige des Oberamtmanns der Vorsitzende dieser Behörde tritt. 
§. 20. 
Zur Handhabung der Disciplin über die Mitglieder der Landarmenbehörde und 
die Beamten des Landarmenverbands ist zunächst die Kreisregierung berufen. Dieselbe 
erfolgt unter entsprechender Anwendung der für die Beamten der Amtskörperschaften dies- 
falls bestehenden Vorschriften. 
S. 21. 
Wenn ein Mitglied der Kreisregierung zum Vorsitzenden der Landarmenbehörde 
beziehungsweise zu dessen Stellvertreter bestellt ist, so ist dasselbe von der Mitwirkung bei 
der Handhabung der staatlichen Aufsicht über die Verwaltung des Landarmenverbands 
und bei der Entscheidung der gegen letztere gerichteten Beschwerden insoweit ausgeschlossen, 
als es in der betreffenden Angelegenheit bei der Verwaltung des Landarmenverbands 
schon in irgend einer Weise thätig gewesen ist. 
§. 22. 
Auf die den Mitgliedern der Landarmenbehörde und des Ausschusses zukommenden 
Taggelder, Diäten= und Reisekosten-Entschädigung finden die Vorschriften der K. Ver- 
ordnung vom 14. Juni 1875, betreffend die Taggelder, Diäten und Reisekosten der 
Amtskörperschafts= und Gemeindediener, (Neg. Blatt S. 312) mit der Maßgabe Anwen- 
dung, daß für diejenigen Mitglieder der Landarmenbehörde, welche nicht zugleich Gemeinde- 
oder Amtskörperschaftsbeamte sind, die für die Mitglieder der Gemeinderäthe bestimmten 
Sätze gelten. « 
Der Landarmenbehörde ist es unbenommen, für den Ersatz der Reisekosten ihrer 
Mitglieder von ihrem Wohnort nach dem regelmäßigen Versammlungsort derselben mit 
Genehmigung der Kreisregierung ein Regulativ aufzustellen. 
§. 23. 
Die in Art. 7 des Gesetzes aufgestellte Verpflichtung der dort bezeichneten Aerzte 
zur unentgeltlichen Berathung der Organe des Landarmenverbands ist auf solche Fälle 
beschränkt, welche innerhalb des örtlichen und sachlichen Wirkungskreises des betreffenden 
Gesundheitsbeamten liegen.
	        
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