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Amtskorporation der Landarmenverband, an diejenige der Amtsversammlung die Land-
armenbehörde und an diejenige des Oberamtmanns der Vorsitzende dieser Behörde tritt.
§. 20.
Zur Handhabung der Disciplin über die Mitglieder der Landarmenbehörde und
die Beamten des Landarmenverbands ist zunächst die Kreisregierung berufen. Dieselbe
erfolgt unter entsprechender Anwendung der für die Beamten der Amtskörperschaften dies-
falls bestehenden Vorschriften.
S. 21.
Wenn ein Mitglied der Kreisregierung zum Vorsitzenden der Landarmenbehörde
beziehungsweise zu dessen Stellvertreter bestellt ist, so ist dasselbe von der Mitwirkung bei
der Handhabung der staatlichen Aufsicht über die Verwaltung des Landarmenverbands
und bei der Entscheidung der gegen letztere gerichteten Beschwerden insoweit ausgeschlossen,
als es in der betreffenden Angelegenheit bei der Verwaltung des Landarmenverbands
schon in irgend einer Weise thätig gewesen ist.
§. 22.
Auf die den Mitgliedern der Landarmenbehörde und des Ausschusses zukommenden
Taggelder, Diäten= und Reisekosten-Entschädigung finden die Vorschriften der K. Ver-
ordnung vom 14. Juni 1875, betreffend die Taggelder, Diäten und Reisekosten der
Amtskörperschafts= und Gemeindediener, (Neg. Blatt S. 312) mit der Maßgabe Anwen-
dung, daß für diejenigen Mitglieder der Landarmenbehörde, welche nicht zugleich Gemeinde-
oder Amtskörperschaftsbeamte sind, die für die Mitglieder der Gemeinderäthe bestimmten
Sätze gelten. «
Der Landarmenbehörde ist es unbenommen, für den Ersatz der Reisekosten ihrer
Mitglieder von ihrem Wohnort nach dem regelmäßigen Versammlungsort derselben mit
Genehmigung der Kreisregierung ein Regulativ aufzustellen.
§. 23.
Die in Art. 7 des Gesetzes aufgestellte Verpflichtung der dort bezeichneten Aerzte
zur unentgeltlichen Berathung der Organe des Landarmenverbands ist auf solche Fälle
beschränkt, welche innerhalb des örtlichen und sachlichen Wirkungskreises des betreffenden
Gesundheitsbeamten liegen.