Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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zeichnisse der erwachsenen Kosten durch das Ministerium des Innern zur Zahlung an- 
gewiesen werden. · 
§.26. 
Der auf Grund des Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes den Landarmenverbänden zu lei- 
stende Staatsbeitrag wird bis zum Betrag von vier Fünftheilen des nach Maßgabe des 
Aufwands des letztvorangegangenen Rechnungsjahres auf sie entfallenden Antheils in 
vierteljährlichen Raten ausbezahlt. 
Zum Zweck der endgültigen Berechnung des Beitrags haben die Vorsitzenden der 
Landarmenbehörden die Jahresrechnung des Landarmenverbands nebst einem die Ergeb- 
nisse bei den einzelnen Rubriken enthaltenden und mit einer Berechnung des Einnahme- 
defizits abzuschließenden summarischen Rechnungsauszug alljährlich nach erfolgter Revision 
und Abnahme der Rechnung dem Ministerium des Innern vorzulegen; gleichzeitig sind 
etwaige eine ausnahmsweise höhere Bemessung des Beitrags rechtfertigende besondere 
Verhältnisse geltend zu machen. Das Ministerium des Innern stellt hienach den jedem 
Landarmenverband zukommenden Beitrag endgültig feft und weist den rückständigen Rest- 
betrag desselben zur Zahlung an. 
Zu Art. 11. 
S. 27. 
Durch Art. 11 des Gesetzes sind die §. 3 Abs. 2, S. 7, §. 11 Abs. 2 und §. 28 der 
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 2. Febrnar 1882, betreffend das Ver- 
fahren nach Ueberweisung verurtheilter Personen an die Landespolizeibehörde 2c. (Reg. Blatt 
S. 60), ferner die in §. 8 Abs. 1 dieser Verfügung enthaltene Vorschrift der Mittheilung 
einer Ausfertigung der Einweisungsverfügung an den vorläufig für kostenersatzpflichtig 
erklärten Landarmenverband in Wegfall gekommen. 
Zu Art. 14. 
8. 28. 
Von der durch Art. 14 des Gesetzes ihnen eingeräumten Befugniß werden die Armen- 
behörden maßvollen Gebrauch machen und bei der Entscheidung über die Anwendung des 
Arbeitszwangs in jedem einzelnen Falle nicht nur sorgfältig erwägen, ob die Maßregel 
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