Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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blos die unverweilte Veröffentlichung desselben durch den Deutschen Reichsanzeiger und 
durch die andern vom Gerichte etwa bezeichneten Blätter zu bewirken (St. P.O. S. 326 Abs. 1), 
sondern sie hat auch dem Ortsvorsteher des letzten Wohnorts oder in dessen Ermanglung 
des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Angeschuldigten Mittheilung davon zu machen, 
damit von letzterem die Eintragung des Beschlusses in dem hienach zu erwähnenden Re- 
gister eingeleitet werde. 
§. 2. 
In jeder Gemeinde wird durch den Ortsvorsteher oder einen von dem Gemeinderathe 
aufzustellenden Beamten nach der Zeitfolge und unter fortlaufenden Nummern ein 
Register der dem Ortsvorsteher mitgetheilten Vermögensbeschlagnahmen (St. P.O. S. 3260) 
geführt, in welchem unter gesonderten Nubriken 
1) der Vorname und Familienname sowie die weiter erforderliche nähere Bezeichnung 
der Person, gegen welche die Beschlagnahme verhängt worden ist, 
2) das Gericht, welches die Beschlagnahme angeordnet hat, 
3) der Tag des Gerichtsbeschlusses, wodurch die Beschlagnahme angeordnet worden ist, 
4) die Summe, zu deren Deckung dieselbe angeordnet worden ist, endlich eintreten- 
den Falls 
5) der Tag des Gerichtsbeschlusses über Aufhebung der Beschlagnahme und der 
Grund der Aufhebung 
eingetragen werden und worin zugleich auf die betreffenden Beilagen verwiesen wird. 
Ueber die erfolgte Eintragung des Beschlusses ist von dem das Register führenden 
Beamten eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft (§. 1) zu erstatten, in welcher die 
Nummer der Eintragung benannt wird. 
Nur die Beschlüsse, wodurch das Vermögen im Ganzen, wenn auch mit Bezeich- 
nung einer zu deckenden bestimmten Summe, mit Beschlag belegt wird (St. P.O. S. 320), 
nicht auch die Beschlüsse über Beschlagnahme einzeluer Vermögenstheile (St. P.O. 
§. 325) eignen sich zur Eintragung in dieses Register. 
Die erforderliche Anzahl von Formularen wird den Gemeinden durch Vermittlung 
der vorgesetzten Amtsgerichte zugefertigt werden. 
§.3. 
Sowohl die das Register führenden Beamten, als auch die Waisengerichte sind ver- 
 
	        
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