Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Bekanntmachnng des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung der Regiebanarbeiter der Kommunalverbände. 
Vom 26. Juli 1889. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tag ist die Amts- 
körperschaft Horb gemäß §. 4 Ziffer 3 des B fall gsgesetzes vom 11. Juli 1887 
als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. August d. Is. ab die Unfallversicherung 
der von ihr bei Regie-Straßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf eigene Rechnung 
zu übernehmen. 
Stuttgart, den 26. Juli 1889. 
134 
IIUe 
ier 
Für den Staatsminister: 
Baetzner. 
Drucdfehlerberichtigung. 
In der Nummer 21 des Regierungsblatts ist auf Seite 219, letzte Linie, hinter dem Worte 
„Taggelder“ deizufügen: „„"“ und auf Seite 225, vorletzte Linie, am Schlusse statt „eine“ zu setzen: 
„einer“. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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