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8. 54.
Korps-Ersatzvertheilung.
. Die Generalkommandos vertheilen im Einverständniß mit den in der dritten Instanz fungirenden
Civil-Verwaltungsbehörden (§. 2,,) den aus den Ersatzbezirken ihres Bereichs (§. 1,/) aufzubring-
enden Ersatzbedarf auf die Infanterie-Brigadebezirke (Korps-Ersatzvertheilung)") nach dem Ver-
hältniß ihrer Bevölkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (F. 52,8) und Be-
rücksichtigung der außerdem anzurechnenden Mannschaften (§. 52,).
Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatzvertheilung seitens des Ministeriums
des Innern und der Justiz im Einverständniß mit dem Divisionskommando aufgestellt.
Die Korps-Ersatzvertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Infanterie-Brigade-
bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile 2c.
Vermag ein Infanterie-Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird —
unter Beachtung des im §. 52,8 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl auf die übrigen
Infanterie-Brigadebezirke des Ersatzbezirks nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt.
Kann ein Ersatzbezirk oder ein innerhalb desselben belegener Bundesstaat oder Theil eines Bundes-
staates die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen Kriegsministerium hier-
von Mittheilung zu machen (8. 53, .
Der Bedarf an Ersatzreservisten (§. 13,/) wird durch die Generalkommandos berechnet und auf
die einzelnen Brigadebezirke nach Anhalt der Bevölkerung vertheilt)
Letztere Bestimmung ist auch für die Vertheilung der im Korpsbezirk aufzubringenden Marine-
Ersatzreservisten aus der Landbevölkerung (§. 53, ) maßgebend.
S. 55.
Brigade-Ersatzvertheilung.
Nach Empfang der Korps-Ersatzvertheilung entwerfen die Ober-Ersatzkommissionen eine vorläufige
Brigade-Ersatzvertheilung auf die einzelnen Aushebungsbezirke, welche ihnen als Anhalt für die
durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere auch für die Auswahl der Militär-
pflichtigen nach Waffengattungen dient.
Für die Aufstellung der Brigade-Ersatzvertheilung ist nicht die Seelenzahl der einzelnen zu dem
Brigadebezirk gehörigen Aushebungsbezirke, sondern hinsichtlich der Landbevölkerung die Zahl der
im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten C, D und E enthaltenen
Militärpflichtigen, hinsichtlich der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung die Zahl der in
der Vorstellungsliste F enthaltenen Militärpflichtigen maßgebend. 4
Bei der Brigade-Ersatzvertheilung sind die im Laufe des verflossenen Kalenderjahres freiwillig ein-
getretenen und die außerdem nachträglich anzurechnenden Mannschaften ihren Aushebungsbezirken
in Anrechnung zu bringen.
Ist ein Aushebungsbezirk nicht im stande, die ihm durch die Brigade-Ersatzvertheilung auferlegte
Rekrutenzahl selbst bei Heranziehung der Militärpflichtigen sämmtlicher Altersklassen aufzubringen,
so werden die anderen Aushebungsbezirke desselben Brigadebezirks zur Aushülfe herangezogen, und
1 Sachsen erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch das Kriegsministerium, in Württemberg durch
ttemberg durch das Kriegsministerinm bezw. den Ober-Rekrutirungsrath; im Großherzogthum
Hessen durch die Croßherzotch hessische (25.) Division.