Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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den OberddeIn Sachsen h. 
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8. 54. 
Korps-Ersatzvertheilung. 
. Die Generalkommandos vertheilen im Einverständniß mit den in der dritten Instanz fungirenden 
Civil-Verwaltungsbehörden (§. 2,,) den aus den Ersatzbezirken ihres Bereichs (§. 1,/) aufzubring- 
enden Ersatzbedarf auf die Infanterie-Brigadebezirke (Korps-Ersatzvertheilung)") nach dem Ver- 
hältniß ihrer Bevölkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen (F. 52,8) und Be- 
rücksichtigung der außerdem anzurechnenden Mannschaften (§. 52,). 
Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatzvertheilung seitens des Ministeriums 
des Innern und der Justiz im Einverständniß mit dem Divisionskommando aufgestellt. 
  
Die Korps-Ersatzvertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Infanterie-Brigade- 
bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile 2c. 
Vermag ein Infanterie-Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird — 
unter Beachtung des im §. 52,8 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl auf die übrigen 
Infanterie-Brigadebezirke des Ersatzbezirks nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt. 
Kann ein Ersatzbezirk oder ein innerhalb desselben belegener Bundesstaat oder Theil eines Bundes- 
staates die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen Kriegsministerium hier- 
von Mittheilung zu machen (8. 53, . 
Der Bedarf an Ersatzreservisten (§. 13,/) wird durch die Generalkommandos berechnet und auf 
die einzelnen Brigadebezirke nach Anhalt der Bevölkerung vertheilt) 
Letztere Bestimmung ist auch für die Vertheilung der im Korpsbezirk aufzubringenden Marine- 
Ersatzreservisten aus der Landbevölkerung (§. 53, ) maßgebend. 
S. 55. 
Brigade-Ersatzvertheilung. 
Nach Empfang der Korps-Ersatzvertheilung entwerfen die Ober-Ersatzkommissionen eine vorläufige 
Brigade-Ersatzvertheilung auf die einzelnen Aushebungsbezirke, welche ihnen als Anhalt für die 
durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere auch für die Auswahl der Militär- 
pflichtigen nach Waffengattungen dient. 
Für die Aufstellung der Brigade-Ersatzvertheilung ist nicht die Seelenzahl der einzelnen zu dem 
Brigadebezirk gehörigen Aushebungsbezirke, sondern hinsichtlich der Landbevölkerung die Zahl der 
im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten C, D und E enthaltenen 
Militärpflichtigen, hinsichtlich der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung die Zahl der in 
der Vorstellungsliste F enthaltenen Militärpflichtigen maßgebend. 4 
Bei der Brigade-Ersatzvertheilung sind die im Laufe des verflossenen Kalenderjahres freiwillig ein- 
getretenen und die außerdem nachträglich anzurechnenden Mannschaften ihren Aushebungsbezirken 
in Anrechnung zu bringen. 
Ist ein Aushebungsbezirk nicht im stande, die ihm durch die Brigade-Ersatzvertheilung auferlegte 
Rekrutenzahl selbst bei Heranziehung der Militärpflichtigen sämmtlicher Altersklassen aufzubringen, 
so werden die anderen Aushebungsbezirke desselben Brigadebezirks zur Aushülfe herangezogen, und 
1 Sachsen erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch das Kriegsministerium, in Württemberg durch 
ttemberg durch das Kriegsministerinm bezw. den Ober-Rekrutirungsrath; im Großherzogthum 
Hessen durch die Croßherzotch hessische (25.) Division.
	        
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