Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

M 25. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 13. September 1889. 
  
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889 über die Er- 
werbs= und Wirthschaftsgenossenschaften. Vom 31. August 1889. — Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betre fend das Regulativ für die Wahl der Arbeitervertreter bei der Württembergischen Baugewerksberufs- 
benol senschaft. Vom 31. August 1889. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Fabrik- 
nspektion. Vom 31. August 1889. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung 
urd juristischen Persönlichkeit an den Verein für die Herberge zur Heimat in Eßlingen. Vom 9. September 1889. 
  
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1869 über die Erwerbs- und 
Wirhhschaftsgenossenschaften. Vom 31. August 1889. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889 über die Erwerbs= und Wirth- 
schaftsgenossenschaften (Reichsgesetzblatt S. 55) wird hiemit unter Bezugnahme auf §. 171 
Abs. 2 dieses Gesetzes Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Die Zuständigkeiten der „Zeuntralbehörde“ in den Fällen der §§. 55 und 58 
des Reichsgesetzes werden von dem Ministerium des Innern wahrgenommen. 
Als „Staatsbehörde“ im Sinne des §. 45 des Reichsgesetzes und als „höhere 
Verwaltungsbehörde“ im Sinne der §§. 56, 57 und 59 des Reichsgesetzes gelten 
die Kreisregierungen.
	        
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