Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8. 2. 
Zur Auflösung von Genossenschaften in den Fällen des §.79 des Reichsgesetzes 
sind die Kreisregierungen zuständig. Gegen deren Verfügung ist Beschwerde an das 
Ministerium des Innern und gegen dessen Bescheid Nechtsbeschwerde an den Verwaltungs- 
gerichtshof nach Art. 13 und 59 fg. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 
16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485) zulässig. 
Stuttgart, den 31. August 1889. 
Schmid. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend das Regulativ für die Wahl der Arbeitervertreter bei der Württembergischen 
gewerksberufsgenossenschaft. Vom 31. August 1889. 
Auf Grund des §. 43 des nfallerscherungsgeiets vom 6. Juli 1884 wird hiemit 
Nachstehendes verfügt: 
1) Die Zuständigkeiten des Ministeriums des Innern, welche in dem durch die 
Ministerialverfügungen vom 2. Oktober 1885 (Reg. Blatt S. 444) und vom 6. August 1887 
(Reg. Blatt S. 320) erlassenen Regulativ für die Wahl der Vertreter der Arbeiter bei 
der Württembergischen Baugewerksberufsgenossenschaft und der von diesen zu wählenden 
Beisitzer zum Schiedsgericht dieser Berufsgenossenschaft bestimmt sind, gehen auf das 
Landesversicherungsamt in der Weise über, daß überall, wo in diesen Verfügungen das 
Ministerium des Innern angeführt ist, an dessen Stelle das Landesversicherungsamt tritt. 
Das Landesversicherungsamt ist befugt, dieses Regulativ weiter abzuändern oder 
durch ein neues zu ersetzen. 
2) Vorstehende Bestimmungen greifen insoweit nicht Platz, als das genannte Regu- 
lativ in Gemäßheit des §. 2 der Ministerialverfügung vom 5. Jannar 1888 (Reg.Blatt 
S. 7) auf die Wahl der Vertreter der Arbeiter bei der staatlichen Unfallversicherung der 
bei Regie-Tiefbau= und ähnlichen Bauarbeiten des Staats beschäftigten Personen An- 
wendung findet. 
Stuttgart, den 31. August 1889. 
  
Schmid.
	        
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