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8. 2.
Zur Auflösung von Genossenschaften in den Fällen des §.79 des Reichsgesetzes
sind die Kreisregierungen zuständig. Gegen deren Verfügung ist Beschwerde an das
Ministerium des Innern und gegen dessen Bescheid Nechtsbeschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof nach Art. 13 und 59 fg. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485) zulässig.
Stuttgart, den 31. August 1889.
Schmid.
Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend das Regulativ für die Wahl der Arbeitervertreter bei der Württembergischen
gewerksberufsgenossenschaft. Vom 31. August 1889.
Auf Grund des §. 43 des nfallerscherungsgeiets vom 6. Juli 1884 wird hiemit
Nachstehendes verfügt:
1) Die Zuständigkeiten des Ministeriums des Innern, welche in dem durch die
Ministerialverfügungen vom 2. Oktober 1885 (Reg. Blatt S. 444) und vom 6. August 1887
(Reg. Blatt S. 320) erlassenen Regulativ für die Wahl der Vertreter der Arbeiter bei
der Württembergischen Baugewerksberufsgenossenschaft und der von diesen zu wählenden
Beisitzer zum Schiedsgericht dieser Berufsgenossenschaft bestimmt sind, gehen auf das
Landesversicherungsamt in der Weise über, daß überall, wo in diesen Verfügungen das
Ministerium des Innern angeführt ist, an dessen Stelle das Landesversicherungsamt tritt.
Das Landesversicherungsamt ist befugt, dieses Regulativ weiter abzuändern oder
durch ein neues zu ersetzen.
2) Vorstehende Bestimmungen greifen insoweit nicht Platz, als das genannte Regu-
lativ in Gemäßheit des §. 2 der Ministerialverfügung vom 5. Jannar 1888 (Reg.Blatt
S. 7) auf die Wahl der Vertreter der Arbeiter bei der staatlichen Unfallversicherung der
bei Regie-Tiefbau= und ähnlichen Bauarbeiten des Staats beschäftigten Personen An-
wendung findet.
Stuttgart, den 31. August 1889.
Schmid.