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8. 1.
Die Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers in Betreff der
Führung des Genossenschaftsregisters und der Liste der Genossen, sowie in Betreff der
auf die Eintragungen in dieselben bezüglichen Verhandlungen bestimmen sich nach den in
Art. 18 des Gesetzes zur Ausführung der Reichscivilprozeßordnung vom 18. August 1879
(Reg. Blatt S. 173) ertheilten Vorschriften.
8.2.
Bezüglich der bei dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Mai d. Is., nämlich am
I. Oktober d. Is., bereits bestehenden Genossenschaften sind die weiteren gemäß die-
sem Gesetze herbeizuführenden Eintragungen in dem Genossenschaftsregister (zu
vergl. insbesondere die §§. 17, 18 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli
d. Is.) auch fernerhin in den bisherigen, nach den Vorschriften in Ziffer 3 der Ver-
fügung des Iustizministeriums vom 28. Jannar 1871, betreffend die Vollziehung des
Gesetzes über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften
(Reg. Blatt S. 70), angelegten Registern zu machen.
8. 3.
Für die vom 1. Oktober d. Is. ab neu zum Eintrag gelangenden Genuossen-
schaften ist das Genossenschaftsregister nach dem anliegenden Formular zu führen.
Oberhalb der sämmtlichen sieben Spalten, aus welchen nach der Anlage der Eintrag
besteht, wird je die Nummer einer Genossenschaft nach der durch alle Bände des Genossen-
schaftsregisters fortlaufenden Reihenfolge eingetragen.
Die erste Spalte enthält die Ordnungszahl der verschiedenen, auf eine Genossen-
schaft bezüglichen Einträge nach deren Zeitfolge;
die zweite den Tag der erfolgten Eintragung;
die dritte den Wortlaut der Genossenschaftsfirma;
die vierte den Sitz der Genossenschaft und den Ort ihrer etwaigen Zweignieder-
lassungen;