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Deutsche Reich S. 191) abzulegen, denen für diesen Zweck mindestens ein praktischer Zahnarzt beizu-
ordnen ist.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, derselben in allen Abschnitten beizuwohnen,
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genau befolgt werden, ordnet bei vorüber-
gehender Behinderung eines Mitgliedes dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach dem Schluß
jeder Prüfungsperiode der vorgesetzten Behörde über die Thätigkeit der Kommission und legt Rechnung
über die Gebühren.
Es finden in jedem Jahre zwei Prüfungen, die eine im Sommer-, die andere im Winter-
halbjahre statt. Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Behörde (§. 1)
bis zum 1. April beziehungsweise 1. November einzureichen. Verspätete Meldungen können nur aus
besonderen Gründen berücksichtigt werden.
S. 4.
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis:
1. der Neife für die Prima eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums. Die Reife
ist nachzuweisen entweder durch das Schulzeugniß oder durch das Zeugniß einer besonderen
Prüfungskommission bei einer der genannten Unterrichtsanstalten;
2. mindestens einjähriger praktischer Thätigkeit bei einer zahnärztlichen höheren Lehranstalt
oder einem approbirten Zahnarzt;
3. eines zahnärztlichen Studiums von mindestens vier Halbjahren auf Universitäten des
Deutschen Reichs.
Der Meldung zur Prüfung sind die Nachweise über die Erfüllung der vorstehenden Beding-
ungen in Urschrift, sowie ein kurzer Lebenslauf beizusügen.
Mit der Zulassungsverfügung ist dem Kandidaten ein Abdruck der gegenwärtigen Vorschristen
zuzustellen. · ·
Der Kandidat hat sich binnen drei Wochen nach Empfang der Zulassungsversügung unter
Vorzeigung derselben, sowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren (§. 13) bei dem Vorsitzen-
den der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden.
S. 6.
Die Prüfung zerfällt in vier Abschnitte.
I. Im ersten Abschnitt hat der Kandidat vor dem chirurgischen Mitgliede der Prüfungskom-
mission einen ihm vorgeführten Krankheitsfall, betreffend eine Affektion der Zähne oder des Zahn-
fleisches, des harten Gaumens u. s. w., zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des
Falles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeich-
nendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage über den Krankheitsfall einen kritischen
Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Unterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Exami-
nator zu übergeben ist.
II. Der zweite Abschnitt zerfällt in drei Theile: