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S. 10.
Wer sich nicht rechtzeitig persönlich bei dem Vorsitzenden meldet, oder die Termine ohne hin-
reichende Entschuldigung versäumt, kann von dem Vorsitzenden bis zur folgenden Prüfungsperiode
(§. 3 Absatz 3) zurückgestellt werden.
Tritt ein Kandidat ohne ausreichenden Grund von einem bereits begonnenen Prüfungsab-
schnitt zurück, so hat dies die gleichen Wirkungen, als wenn er in dem betreffenden Abschnitt die
Zensur „schlecht“ erhalten hätte.
§. 11.
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei welcher sie
begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden.
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse sind dem Kandidaten erst nach bestandener
Gesammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so sind vor der Rückgabe sämmtliche
Behörden (§. 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die
Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückge-
geben worden sind. In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über
den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen.
S. 12.
Approbirte Aerzte, welche die Approbation als Zahnarzt zu erlangen wünschen, sind der im
§. 4 Nr. 1 und 3 erwähnten Nachweise überhoben und brauchen nur den ersten, dritten und vierten
Prüfungsabschnitt abzulegen.
§. 13.
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen siebenzig Mark, nämlich zehn Mark für
Abschnitt I, fünf Mark für jeden Theil des Abschnitts II, 7,50 Mark für jeden Theil des Ab-
schnitts III, zwanzig Mark für Abschnitt IV und zehn Mark für sächliche Ausgaben und Verwal-
tungskosten.
Bei Wiederholungen kommen, außer den anzusetzenden Gebühren, für jeden zu wiederholenden
Abschnitt drei Mark, für jeden zu wiederholenden Theil der Abschnitte II und III eine Mark für säch-
liche Ausgaben und Verwaltungskosten zur nochmaligen Erhebung.
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die Gebühren für die noch
nicht begonnenen Prüfungsabschnitte ganz, die sächlichen Gebühren nach Verhältniß zurück.
S. 14.
Am Schluß jeder Prüfungsperiode (§. 3 Absatz 3) werden Verzeichnisse der in derselben Appro-
birten mit den Prüfungsakten von den zuständigen Zentralbehörden dem Reichskanzler eingereicht. Die
Akten werden den Behörden zurückgesendet.
S. 15.
Ueber Zulassung der im §. 8 Absatz 3 und Absatz 5 und im §. 11 Absatz 1 vorgesehenen