Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Ausnahmen, sowie über die Dispensation von den im §. 4 erwähnten Zulassungsbedingungen ent- 
scheidet der Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der zuständigen Landes-Centralbehörde (§. 1). 
S. 16. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. November 1889 in Kraft. 
Formular. 
N# Herr 
aus HHHanmx Iien 18 
die zahnärztliche Prüfung vor der Prüfungskommission 
mit dem Prädiktt. " bestanden hat, wird ihm hierdurch die Approbation 
als Zahnarzt mit der Geltung vom bezeichneten Tage ab für das Gebiet des Deutschen Reichs gemäß 
§. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich ertheilt. 
, den ten 18 
(Siegel und Unterschrift der approbirenden Behörde.) 
Approbation 
für 
als 
Zahnarzt. 
Berlin, den 5. Juli 1889. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boekticher.
	        
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