Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Versügung des Ministeriums des Innern, betrefsend die Pprüsung der Apotheker. 
Vom 10. September 188)9. 
Die in dem Centralblatt für das Deutsche Reich vom 19. Juli d. Is. Nro. 30 
S. 421 enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Juli 1889, betreffend die 
Prüfung der Apotheker, wird in Nachstehendem zur Kenntnißnahme und Nachachtung 
veröffentlicht. 
Stuttgart, den 10. September 1889. 
Schmid. 
Bekauntmachung. 
Au Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordmung für das Deutsche Reich hat der Bundes- 
rath beschlossen, wie folgt: 
Die Bekanntmachung vom 5. März 1875, betreffend die Prüfung der Apotheker (Central-Blalt 
S. 167) erhält hinter §. 17 folgenden Zusatz: 
S. 17a. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei wel- 
cher sie begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§. 4 Absatz 3) sind dem Kandi- 
daten erst nach bestandener Gesammtprüfung zurückzugeben. Verlangt er sie früher zurück, so 
sind vor der Rückgabe sämmtliche Behörden (§. 1) durch Vermittelung des Reichskanzlers zu 
benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und daß ihm 
auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In die Urschrift des letzten Univer- 
sitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. 
Berlin, den 6. Juli 1889. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetlicher.
	        
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