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Anatomie der Hausthiere mit Einschluß der Histologie, Physiologie, Botanik, Chemie,
Physik, Zoologie.
Die Prüfung ist mündlich und öffentlich; dieselbe hat den Zweck, zu ermitteln, ob der Kan-
didat die für das Studium der thierärztlichen Fächer erforderlichen Kenntnisse in den genannten natur-
wissenschaftlichen Disziplinen besitzt.
Die Prüfung darf zu gleicher Zeit mit mehr als vier Kandidaten nicht vorgenommen werden.
Die Prüfungskommission besteht aus dem Direktor der thierärztlichen Lehranstalt als Vor-
sitzenden und mindestens drei Mitgliedern.
Die Prüfung wird von den Fachexaminatoren unter Anwesenheit des Vorsitzenden abgehalten.
Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges Protokoll für jedes
einzelne Prüfungsfach aufgenommen und von der Kommission vollzogen.
Wenn der Examinand den anberaumten Prüfungstermin ohne ausreichenden Grund versäumt,
so ist er von dem Vorsitzenden bis zur nächsten Prüfungsperiode zurückzustellen.
8. 8.
Die Prüfung in der Chemie und Physik in der ärztlichen Vorprüfung oder in der pharma-
zeutischen Approbationsprüfung kann als Aequivalent der entsprechenden Fächer der naturwissenschaft-
lichen Prüfung an den thierärztlichen Lehranstalten anerkannt werden.
8. 9.
4. Feststellung des Ergebnisses.
Ueber der Ausfall der Prüfung in jedem der vorbezeichneten Fächer (5.7) wird von dem be-
treffenden Examinator eine Zensur ertheilt. Die anzuwendenden Bezeichnungen sind: sehr gut (1)
— gut (2) — genügend (3) — ungenügend (4) — schlecht (5).
Der Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn er in jedem einzelnen Prüfungssache mindestens
die Zensur „genügend“ erhalten hat.
Als Schlußzensur darf „sehr gut“ nur gegeben werden, wenn der Kandidat in der Mehrzahl
der Prüfungsfächer „sehr gut“ und in allen übrigen Fächern „gut“,
die Schlußzenfur „gut“ nur dann, wenn er in der Mehrzahl der Prüfungsfächer „gut“ oder
wenigstens in der Hälste der Fächer „sehr gut“ und in allen übrigen mindestens „genügend“ bestanden hat.
Die Schlußzensur „genügend“ ist zu ertheilen, wenn der Kandidat in der Mehrzahl der Prüfungs-
sächer die Zenfur „genügend“ und in keinem Fache die Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ erhielt.
Die Schlußzensur „ungenügend“ wird ertheilt, wenn der Kandidat nicht in allen Prüfungs-
sächern mindestens „genügend“ bestand. ·
Hat der Kandidat in mehr als zwei Prüfungsfächern „ungenügend“, oder in mehr als einem
Prüfungsfache „schlecht“, oder in einem Prüfungsfache „schlecht“ und in einem anderen „ungenügend“
erhalten, so darf nur die Schlußzensur „schlecht“ ertheilt werden.
Tritt ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung im Laufe der Prüfung zurück, so hat
dies die gleichen Wirkungen, als wenn er die Schlußzensur „schlecht“ erhalten hätte.