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8. 10.
5. Wiederholung.
Hat der Examinand die Schlußzensur „ungenügend“ erhalten, so ist ihm nach Ablauf von drei
Monaten eine Nachprüfung in denjenigen Prüfungsfächern zu gestatten, in welchen er nicht bestanden
hat. Besteht der Examinand bei dieser Nachprüfung auch nur in einem von den betreffenden Fächern
„ungenügend“ oder „schlecht“, so hat derselbe, falls nicht nach dem Ergebniß der Nachprüfung die
Schlußzensur „schlecht“ ertheilt werden muß, nach Ablauf von 6 Monaten die naturwissenschaftliche
Prüfung in sämmtlichen Prüfungsfächern zu wiederholen. Letzteres hat auch einzutreten, wenn der
Kandidat sich innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wiederholungsfrist zur Nachprüfung nicht meldet.
Bei der Schlußzensur „schlecht“ ist die naturwissenschaftliche Prüfung in sämmtlichen Prüfungs-
fächern nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.
Eine mehr als einmalige Wiederholung der ganzen Prüfung ist nur mit ausdrücklicher Ge-
nehmigung der zuständigen Centralbehörde statthaft.
F. 11.
6. Gebühren.
Die Gebühren für die naturwissenschaftliche Prüfung betragen zwanzig Mark, für die Wieder-
holung der Prüfung in einzelnen Fächern zehn Mark.
8. 12.
B. Fachprufung.
1. Bedingungen der Zulassung.
Die Zulassung zur Fachprüfung ist bedingt durch den Nachweis, daß der Kandidat
a) die naturwissenschaftliche Prüfung bestanden,
h) nach deren Ablegung mindestens drei Semester deutsche thierärztliche Lehranstalten, im ganzen
aber mindestens sieben Semester thierärztliche oder andere höhere wissenschaftliche deutsche
Lehranstalten besucht und auf denselben das Studium der nachstehend verzeichneten Fächer
erledigt hat:
Anatomie der Hausthiere und Histologie, nebst anatomischen und histologischen Uebungen,
Physiologie, ·
Botanik (Anatomie und Physiologie der Pflanzen, Uebersicht der Systeme, Uebungen
im Bestimmen der Pflanzen),
Chemie, anorganische und organische mit Uebungen,
Physik,
Zoologie,
Allgemeine Pathologie und Therapie,
materia medica nebst Toxikologie,
Pharmakologie und pharmazeutische Uebungen,