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Pathologische Anatomie nebst pathologisch-anatomischen Demonstrationen und Seklionen,
Spezielle Pathologie und Therapie,
Chirurgie,
Akiurgie nebst Operationsübungen,
Theorie des Hufbeschlages nebst praktischen Uebungen,
Diätetik,
Thierzuchtlehre nebst Gestütkunde,
Geburtshülfe nebst Uebungen am Phantom,
Lehre vom Exterieur des Pferdes und der übrigen Arbeitsthiere,
Beterinärpolizei (mit Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheitspflege) und Seuchenlehre,
Gerichtliche Thierarzneikunde,
Geschichte der Thierheilkunde,
Spitalklinik (als Praktikant),
Ambulatorische Klinik.
S. 13.
2. Meldung.
Die Termine für die Meldung zur Fachprüfung, sowie für die Abhaltung der letzteren wer-
den für jede thierärztliche Lehranstalt durch die zuständige Centralbehörde festgestellt.
Die Meldung hat unter Beifügung beglaubigter Zeugnisse über die Erfüllung der Bedingungen
der Zulassung (§. 12. k und b) und eines kurzen Lebenslaufs bei dem Direktor zu erfolgen.
Die Termine für die Abhaltung der einzelnen Prüfungsabschnitte (§. 14) bestimmt der Direktor.
8. 14.
3. Prüfungsabschnitte und Verfahren bei der Prüfung.
Die Prüfung ist öffentlich. Dieselbe zerfällt in folgende Abschnitte:
I. die anatomische, physiologische und pathologisch-anatomische Prüfung;
II. die klinische Prüfung:
1. die medizinisch-klinische,
2, die chirurgisch-klinische,
3. die operative,
4. die pharmazeutische;
III. die Schlußprüfung. «
8. 15.
Die Prüfung in den einzelnen Prüfungsabschnitten hat in unmittelbarer Aufeinanderfolge und
bei ein und derselben Prüfungsbehörde stattzufinden.
Aus besonderen Gründen kann jedoch der Vorsitzende einem Kandidaten gestatten, die Prüfung
in den noch nicht begonnenen. Abschnitten bis zur nächsten Prüfungsperiode aufzuschieben.