Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Die  Reisezeit  hängt  von  der  Bestimmung  des  Infanterie-Bri

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S.  59.
Vorbereitung  der  Musterungsreise.

Zur  Vorbereitung  der  Musterungsreise  gehört:
a)  die  Feststellung  des  Reiseplans,
b)  die  Berufung  des  Musterungspersonals,
D)  die  Beorderung  der  Militärpflichtigen  zur  Musterung.

S.  60.

Musterungsreise.

gadek  deurs  darüber  ab,  bis  zu
welchem  Zeitpunkt  das  Musterungsgeschäft  beendet  sein  muß.  Diese  Bestimmung  muß  bis  zum
15.  März  erfolgt  sein.

Der  Bezirkskommandeur  stellt  hiernach  einen  Reiseplan  für  seinen  Landwehrbezirk  auf  und  theilt

ihn  den  Civilvorsivenden  der  Ersatzkommissionen  sämmtlicher  betheiligter  Aushebungsbezirke  mit.

Bei  Aufstellung  des  Reiseplans  bleibt  zu  beachten:

a)  Aufeinanderfolge  der  Aushebungsbezirke  nach  ihrer  örtlichen  Lage,
b)  Rücksichtnahme  auf  die  vorhandenen  Eisenbahn-,  Dampfschiff=  und  Chausseeverbindungen,
c)  Abhaltung  des  Musterungsgeschäfts  an  dem  Orte,  an  welchem  der  Civilvorsitzende  der  Ersatzkommission
  seinen  Amtssitz  hat  (siehe  jedoch  Ziffer  4),
d)  Rücksichtnahme  auf  die  durch  die  Militärpflichtigen  zurückzulegenden  Entfernungen,
e)  Rücksichtnahme  auf  die  Zahl  der  zu  musternden  Militärpflichtigen.
Auch  sind  Musterungen  an  Sonn=  und  Feierkagen  und  an  Tagen  von  Reichs=  und  Landtagswahlen
  möglichst  zu  vermeiden,  ebenso  sollen  dieselben  nicht  am  Gründonnerstag  und  dem  auf
den  Charfreitag  folgenden  Sonnabend  stattfinden.

Um  der  unter  3d  enthaltenen  Bedingung  zu  entsprechen,  sind  die  Musterungsorte  so  zu  wählen,

daß  die  zu  musternden  Militärpflichtigen  möglichst  nicht  länger  als  einen  Tag  (einschließlich  des
Rückwegs)  ihren  bürgerlichen  Geschäften  entzogen  werden.

Mit  Rücksicht  hierauf  hat  die  Zusammenlegung  der  einzelnen  Gemeinden  und  gleichartigen
Verbände  zu  Musterungsbezirken  stattzufinden  (§.  1,  0.

Die  Zahl  der  an  einem  Tage  zu  musternden  Militärpflichtigen  darf  200  nur  ausnahmsweise  übersteigen.

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Sind  seitens  der  Civilvorsitzenden  gegen  den  durch  den  Bezirkskommandeur  vorgelegten  Reiseplan

Bedenken  nicht  zu  erheben,  so  wird  derselbe  als  feststehend  der  Ober-Ersatzkommission  (zu  Händen
des  Mititärvorsitzenden)  mitgetheilt.

Werden  Bedenken  erhoben,  so  ist  denselben,  sofern  sie  als  gerechtfertigt  anerkannt,  Rechnung
zu  tragen,  oder  es  ist  die  Entscheidung  der  Ober-Ersatzkommission  herbeizuführen.

Sobald  der  Reiseplan  feststeht,  sorgen  die  Civilvorsitzenden  für  Bereitstellung  geeigneter  Räumlichkeiten

  in  den  Musterungsorten.  Es  sind  erforderlich:  zwei  helle  geräumige  Zimmer  zur  Abhaltung
des  Musterungsgeschäfts  und  ein  bedeckter  Raum  als  Versammlungsort  der  Militärpflichtigen.

Bei  Eintritt  einer  Mobilmachung  ist  das  etwa  im  Gange  befindliche  Musterungsgeschäft  zu  unterbrechen.

  Das  militärische  Personal  (§.  61,  1)  kehrt  sofort  in  seine  Standorte  zurück.