Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8. 21. 
5. Wiederholung. 
Hat der Examinand in einem der Prüfungsabschnitte (§. 14) die Hauptzensur „ungenügend“ 
erhalten, so kann er, falls er nur in einem Fache nicht bestanden hat, nach Ablauf von vier Wochen 
zu einer Nachprüfung in diesem Fache zugelassen werden. Besteht der Kandidat auch in der Nach- 
prüfung nicht, so hat er nach Ablauf von sechs Monaten die Prüfung in dem betreffenden ganzen 
Prüfungsabschnitt zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn er sich innerhalb zweier Wochen nach Ablauf 
der für die Nachprüfung gestellten Frist zu letzterer nicht meldet. Hat der Examinand in mehr als 
einem Prüfungsfach die Zensur „ungenügend“ erhalten, so hat eine Wiederholung des ganzen Prü- 
fungsabschnitts nach Ablauf von sechs Monaten stattzufinden. 
Bei der Hauptzensur „schlecht“ ist die Prüfung in dem ganzen Prüfungsabschnitt, und zwar 
erst nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen. 
Erfolgt die Meldung zur Wiederholung eines ganzen Prüfungsabschnittes nicht innerhalb 
dreier Monate nach Ablauf der für die Wiederholung gestellten Frist, so sind auch die früher etwa 
bestandenen Prüfungsabschnitte zu wiederholen. 
Eine mehr als einmalige Wiederholung eines ganzen Prüfungsabschnitts ist nur mit Ge- 
nehmigung der zuständigen Centralbehörde statthaft. 
§. 22. 
Die schristlichen Prüfungsarbeiten und Prüfungsprotokolle sind nach jeder Prüfung der zustän- 
digen Centralbehörde einzusenden. 
§. 23. 
6. Gebühren. 
Die Gebühren für die Fachprüfung betragen sechzig Mark. Hiervon entfallen auf Prüfungs- 
gebühren für jeden der drei Prüfungsabschnitte und auf Verwaltungskosten je fünfzehn Mark. 
Tritt ein Kandidat während der Prüfung zurück, so werden ihm für diejenigen Abschnitte, in 
denen er die Prüfung noch nicht begonnen hat, die Prüfungsgebühren mit je fünfzehn Mark erstattet. 
Eine Nückzahlung der auf Verwaltungskosten fallenden Gebühren findet nicht statt. 
Bei jeder Nachprüfung oder bei Wiederholung des dritten Prüfungsabschnitts sind je fünf Mark, 
bei Wiederholung des ersten oder zweiten Prüfungsabschnitts je zehn Mark auf Verwaltungskosten, 
außerdem bei jeder Wiederholung eines ganzen Prüfungsabschnitts fünfzehn Mark Prüfungsgebühren 
zu entrichten. · 
8. 24. 
C. Schlußzeusur. 
Die Schlußzensur wird, nachdem die Prüfung in sämmtlichen Abschnitten bestanden ist, auf
	        
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