Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Da die Verzichtserklärung des Erbgrafen Friedrich und der Uebergang des Erb- 
folgerechts auf den Grafen Maximilian gegen die Landesverfassung und die bestehenden 
Gesetze nicht verstoßen, so werden beide in Gemäßheit Höchster Entschließung vom 
14. September 1889 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 25. September 1889. 
Faber. Schmid. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die UAnfallverscherung der Regiebauarbeiter der Communalverbände. 
Vom 16. September 1889. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Junern vom heutigen Tage sind die 
Amtskorporationen Aalen und Oehringen gemäß §. 1 Ziffer 3 des Bauurfallver- 
sicherungsgesetzes als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. Oktober d. J. ab 
die Unfallversicherung der von ihnen bei Regie-Straßenbauarbeiten beschäftigten Personen 
auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 16. September 1889. 
Schmid. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung der Regiebanarbeiter der Commnnalverbände. 
Vom 24. September 1889. 
Durch Entschließung des Ministeriums des Junern vom heutigen Tage ist die 
Amtskörperschaft Vaihingen gemäß §. 4 Ziffer 3 des Baunnfallversicherungsgesetzes 
vom 11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. Jannar 1890 ab 
die Unfallversicherung der von ihr bei Regie-Straßenbanarbeiten beschäftigten Personen 
auf eigene Rechnung zu übernehmen. 
Stuttgart, den 24. September 1889. 
Schmid.
	        
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