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württembergischen Aufgabeorts auszufertigender Transportschein beizugeben, welcher von
dem Waarenführer bei dem Austritt der Sendung aus Württemberg an die Zoll- oder
Steuerstelle des Austrittsorts und bei Versendung mittelst der Eisenbahn oder des Dampf—-
boots an die Güterexpedition des württembergischen Aufgabeorts abzugeben ist.
2) Die Ausfuhr von nicht unter Zollkontrolle stehendem Wein oder Obstmost
aus Württemberg nach Baden oder Elsaß-Lothringen — ausgenommen die Postsendungen
(Ziff. 3) — muß mit Uebergangsschein nach Maßgabe des 8. 2, oder wenn der Ver—
sender dies vorzieht, mit steueramtlichem, auf die Steuerstelle im Bestimmungslande aus-
zufertigendem Transportschein erfolgen, nachdem der Versender oder der Waarenführer
unterschriftlich anerkannt hät, daß er, falls die Einfuhr in dem betreffenden Lande nicht
unter der vorgeschriebenen Kontrolle geschehen sollte, für die dortigen Abgaben von diesen
Gegenständen hafte.
Die genannten Sendungen sind an den Uebergangsstraßen und Binnengrenzen der
auf dem Transport berührten Staaten des deutschen Zollgebiets den Stenerhebe= und
Abfertigungsstellen anzumelden, insoweit nicht diese Anmeldung nach Maßgabe des Ueber-
gangsscheins unterlassen werden darf.
3) Wein= und Obstmostversendungen mit den Staatsposten bedürfen keiner steuer-
amtlichen Bezettelung.
4) Die Ausfuhr von nicht unter Zollkontrolle steheudem Bier oder dergleichen ge-
schrotenem Malz aus Württemberg nach andern Staaten des deutschen Zollgebiets
muß mit Uebergangsschein nach Maßgabe des §. 2 oder bei der Ausfuhr nach Bayern,
Baden, den Hohenzollernschen Landen oder der Großherzoglich Hessischen Enklave Wimpfen,
wenn der Versender dies vorzieht, mit Transportschein und unter Haftung des Ver-
senders oder Waarenführers für die Abgaben im Bestimmungslande nach Maßgabe der
entsprechenden Bestimmungen in Ziff. 2 Abs. 1 und 2 erfolgen.
5) Die Ausfuhr von nicht unter Zollkontrolle stehendem ungeschrotenem Malz
aus Württemberg nach allen andern Staaten des deutschen Zollgebiets ist wie die in
Ziff. 1 genannte Ausfuhr von Wein und Obstmost zu behandeln.
6) Zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen sind in Württemberg die Hauptzoll-
ämter, die Zollämter, das Nebenzollamt 1 Langenargen und die hiefür namentlich bezeich-
neten Kameralämter und Acciseämter ermächtigt.