Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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S. 61. 
Musterungspersonal. 
. Das Musterungspersonal besteht militärischerseits aus dem Bezirkskommandeur, einem Infanterie= 
offizier, einem Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonal. 
Die Zutheilung des Infanterieoffiziers') und des Militärarztes wird durch den Infanterie- 
Brigadekommandeur nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (§. 60, 0) veranlaßt. Gleichzeitig 
bestimmt er auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses die Stärke des heranzuziehenden militärischen 
Unterpersonals. 
Ist ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu beschaffen, so ist der 
Bezirksarzt (Kreisphysikus) in den einzelnen Aushebungsbezirken zur Theilnahme am Musterungs- 
geschäft heranzuziehen. 
Der Civilvorsitzende entnimmt das erforderliche Unterpersonal aus seinem Dienstpersonal. 
Er sorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung der vier bürgerlichen 
Mitglieder der verstärkten Ersatzkommission des Aushebungsbezirks (§. 2, ). 
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt das rechtzeitige Erscheinen der Gemeinde- 
vorsteher und der mit der Führung der Rekrutirungsstammrollen betrauten Personen (§. 45,“) 
beim Musterungsgeschäft. Dieselben haben die Rekrutirungsstammrollen, welche ihnen der Civil- 
vorsitzende in der Regel mit dieser Benachrichtigung zurückgiebt, mit zur Stelle zu bringen. 
g. 62. 
Beorderung der Militärpflichtigen ꝛc. zur Musterung. 
Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeindevorsteher u. s. w. 
Bezügliche Mittheilung an die Gemeindevorsteher u. s. w. ergeht bei Gelegenheit der nach 
S. 61, „ erfolgenden Benachrichtigung. 
Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission macht in seinem Aushebungsbezirk den Reiseplan zu 
wiederholten Malen bekannt. 
In Folge dieser Beorderung oder Bekanntmachung müssen sich alle Militärpflichtigen des Aus- 
hebungsbezirks, welche noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatzbehörden erhalten haben 
oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, zur Musterung in ihrem 
Musterungsbezirk stellen. 
Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Ciwvilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission verfügt werden. 
Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur Musterung keine Folge leistet, kann durch 
Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten werden. 
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert ist, hat ein ärztliches Zeug- 
niß einzureichen. Dasselbe ist durch die Polizeibehörde zu beglaubigen, sofern der ausstellende Arzt 
nicht amtlich angestellt ist. 
Seine außerterminliche Musterung darf durch die Ersatzkommission veranlaßt werden (§. 78). 
Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel rc. dürfen auf Grund eines derartigen Zeugnisses von 
der Gestellung überhaupt befreit werden. 
*) Die dem Musterungspersonal zuzutheilenden Infanterieoffiziere sind aus der Zahl der Lieutenants des 
Friedensstandes auszuwählen. Nur wenn solche nicht verfügbar sein sollten, darf die Heranziehung von Lientenants 
des 
Beurlaubtenstandes stattfinden.
	        
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