Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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M 29. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 14. November 1889. 
Inhalt. 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die an Belgien, Brasilien, Italien, Luxemburg, die Schweiz und 
Spanien zu machenden Mittheilungen über Verurtheilungen von Angehörigen dieser Staaten. Vom 4. Novem- 
ber 1889. — Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend den Abonnementspreis für das Regierungs= 
blat und für das Reichsgesetzblatt auf das Kalenderjahr 1890. Vom 5. November 1889. — Verflgung der 
Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und der 
Finanzen, betreffend die zu vorgängiger Heirathsanzeige nicht verpflichteten Veanten und Bediensteten. Vom 
7. November 1889. — Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung #n die Ver- 
kehrsanstalten, 4erreffend Abänderung der Telegraphenordnung für Württemberg vom 1. Juli Vom 
1. November 1 — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Bestand das P e 
Vom 2. — 1889. 
  
  
Verfügung des Justizministeriums, 
beireffend die an Lelgien, Brasilien, Nalien, Luremburg, die Schweiz und Spanien zu machenden 
Mittheilungen über Verurtheilungen von Angehörigen dieser Staaten. 
Vom 4. November 1889. 
Zur Ergänzung der Verfügung des Justizministeriums vom 30. Juni 1888, be- 
treffend die Mittheilung von Strafurtheilen an ausländische Regierungen (Reg.Blatt 
S. 285 ff.), wird hiemit verfügt, daß diejenigen gegen einen Staatsangehörigen von 
Belgien, Brasilien, Italien, Luxemburg, der Schweiz und Spanien wegen Vergehen er- 
gangenen gerichtlichen Verurtheilungen, für welche nach §. 2 Absatz 2 der Verord- 
nung des Bundesrathes vom 16. Juni 1882 (Bekanntmachung der Ministerien 
der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des 
Innern, des Kriegswesens und der Finanzen vom 18. September 1882, Reg. Blatt S. 271 ff.) 
eine Strafnachricht nicht aufgestellt wird, unter Benützung des für die Strafnachrichten 
bestimmten Formulars mit den für die Mittheilung an das Ausland vorgeschriebenen
	        
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