Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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a) diejenigen, deren Amt lediglich ein Ehrenamt ist; 
b) diejenigen, welche nur zeitweise zu Dienstleistungen berufen werden und hiefür 
keinen ständigen Gehalt beziehen, mag ihre Funktion auf der Wahl durch eine Körper- 
schaft oder, wie bei Schätzern und andern Sachverständigen, bei Dolmetschern, Oberamts- 
geometern u. s. w., auf Bestellung durch eine Staatsbehörde beruhen; 
c) die als verpflichtete persönliche Gehilfen eines Beamten für Zwecke des Staats- 
diensts verwendeten Personen: 
d) die männlichen Stellvertreter und Gehilfen der nach §. 2 zur Anzeige nicht ver- 
pflichteten Angestellten. 
S. 2. 
Der Verpflichtung zu vorgängiger Anzeige einer beabsichtigten Verehelichung bei der 
vorgesetzten Dienstbehörde unterliegen ferner nicht die männlichen Personen, welche zu 
den nachstehenden Kategorien von Beamten und von solchen Bediensteten gehören, die, 
ohne eine Anstellung im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 
(Reg. Blatt S. 211) erlangt zu haben, im Staatsdienst oder öffentlichen Schuldienst 
beschäftigt werden: 
1) Im Iustizdepartement: 
die an den Strafanstalten angestellten oder beschäftigten Aerzte, Organisten, 
Meßner, Gesang= und Zeichenlehrer, Knechte und diejenigen Wundärzte an den 
Strafanstalten, welche keine Dienstwohnung haben, 
die bei den amtsgerichtlichen Gefängnissen mit Regiebetrieb angestellten Küchenknechte, 
die den Gerichten beigegebenen Zustellungsbeamten, 
der Scharfrichter, 
die Hilfsschreiber. 
2) Im Departement der auswärtigen Angelegenheiten: 
a) von den Beamten, welche in Beilage II des in dieser Beziehung an die Stelle 
des Beamtengesetzes getretenen Gesetzes vom 14. Juni 1887 (Reg. Blatt S. 151) 
verzeichnet sind: 
bei dem Eisenbahnbetrieb: 
die Bahnhofoberaufseher, Bahnhofaufseher und Portiers, 
die Lokomotivführer, Zugmeister, Schaffner, Wagenwärter und Wagen- 
revidenten;
	        
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