Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8. 3. 
Für die in §. 1 und §. 2 genannten Beamten und Bediensteten bleibt, wofern sie 
noch ein sonstiges Amt bekleiden, welches die Anzeigepflicht begründet, die diesfällige Ver- 
pflichtung unberührt. 
Stuttgart, den 7. November 1889. 
Ministerium Ministerium der Ministerium Ministerium des Ministerium 
er auswärtigen des Kirchen= und er 
Justiz: Angelegenheiten: Innern: Schulwesens: Finanzen: 
Faber. Mittnacht. Schmid. Sarwey. Renner. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend Abänderung der Telegraphenordnung für Württemberg vom I. Juli 1886. 
Vom 4. November 1889. 
Im S. 17., „Weiterbeförderung" betreffend, erhält im Ab- 
satz IVder zweite Satz folgende anderweite Fassung: Es kann jedoch 
auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Telegrammen an Empfänger außer- 
halb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungstelegraphenanstalt mittelst be- 
sonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Tele- 
gramm vorausbezahlen. 
Vorstehende Abänderung tritt mit dem 1. November 1889 in Kraft. 
Stuttgart, den 4. November 1889. 
  
Mittnacht. 
bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Bestand der Aichämter. 
Vom 2. November 1889. 
Das Faßaichamt Steinheim a. Albuch, Oberamts Heidenheim, ist aufgehoben worden. 
Stuttgart, den 2. November 1889. 
" Schmid. 
–——––— 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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