Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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M 30. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 26. November 1889. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Organisation der Kreisregierungen und den Geschäftsgang bei denselben. Vom 
15. November 1889. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Wandergewerbescheine. Vom 
13. November 1889. Bekauntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen 
Persönlichkeit an das Cvangclische Vereinshaus Salem in Stuttgart. Vom 14. November 1889. 
Konigliche Verordnung, 
bekrefeud die Grganisation der Kreisregierungen und den Geschäftsgang bei deufelben. 
Vom 15. November 189. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie 
folgt: 
I. Organisation der Kreisregierungen. 
8. 1. 
Die Kreisregierungen bilden je für ihren Kreisbezirk in Unterordnung unter das 
Ministerium des Innern die Mittelstellen für die Besorgung aller Geschäfte im Gebiete 
der inneren Staatsverwaltung, für welche nach den hierüber bestehenden besonderen 
Vorschriften weder die Zuständigkeit der Oberämter, noch diejenige einer anderen Mittel- 
oder einer Centralstelle begründet ist. 
Sie nehmen in Unterordnung unter das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens
	        
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