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B. Im Gebiete der Polizeiverwaltung:
1) die Fürsorge für die innere Sicherheit des Staates, namentlich allgemeine sicher-
heitspolizeiliche Maßnahmen, Handhabung der Vorschriften über die Presse, das Vereins-
und Versammlungswesen, über Paßwesen und Fremdenpolizei, Verhängung von Polizei-
aufsicht und Ausweisung sicherheitsgefährlicher Individuen, Entscheidung über die Unter-
bringung der der Landespolizeibehörde überwiesenen Personen in einem Arbeitshause, son-
stige Maßnahmen gegen Bettler und Landstreicher, Handhabung der Bestimmungen über
den Gebrauch von Waffen und die Bildung von Schützengesellschaften und Bürgerwachen,
2) die Fürsorge für die Erhaltung der öffentlichen Sitte und Ordnung (Aufrecht-
haltung der Sonntagsfeier, der Bestimmungen über Tanzbelustigungen und Einhaltung
der Polizeistunde, Maßregeln gegen die Prostitution), die Behandlung der Gesuche um
die Erlaubniß zur Veranstaltung öffentlicher Lotterien oder Glücksspiele und die Ge-
nehmigung lokaler Dienstbotenordnungen,
3) die Handhabung der Feuer-, Gewerbe-, Verkehrs-, Straßen-, Wasser-, Jagd-
und Landwirthschaftspolizei in ihrem ganzen Umfang, jedoch mit Ausschluß der Leitung
des Staatsstraßen= und Wasserbauwesens im bisherigen Umfang und der den Central-
stellen für Gewerbe und Handel, sowie für die Landwirthschaft übertragenen Maßnahmen
zur Förderung dieser Zweige der Volkswirthschaft,
4) das baupolizeiliche Erkenntniß über die mit der Errichtung oder Veränderung
lästiger gewerblicher Anlagen zusammentreffenden Hochbaugesuche, die Genehmigung der
zwischen den Amtskörperschaften und den Oberamtsbautechnikern über ihre Belohnung
abgeschlossenen Dienstverträge und des Betrags der diesen Technikern zukommenden
Gebühren,
5) die Fürsorge für das öffentliche Gesundheitswesen und die Handhabung der
medizinal= und veterinärpolizeilichen Vorschriften, soweit hiefür nicht nach Maßgabe der
Königlichen Verordnung vom 21. Oktober 1880, betreffend Veränderungen in der Or-
ganisation der Medizinalbehörden (Neg. Blatt von 1881 S. 3), die Zuständigkeit des
Medizinalkollegiums begründet ist,
6) die Aussicht über die Verwaltung des öffentlichen Armenwesens, insbesondere der
Kreis-Landarmenverbände, und die zur Verbesserung der wirthschaftlichen Lage der unbe-
mittelten Klassen bestimmten Einrichtungen und Anstalten der Amtskörperschaften, Ge-
meinden und Stiftungen, namentlich die körperschaftlichen Sparkassen, Viehleihkassen und