Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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dergleichen, das Erkenntniß über die Veranstaltung von Kollekten für wohlthätige oder 
gemeinnützige Zwecke im Umfang des Kreises; 
C. Auf Grund besonderer Uebertragung im einzelnen Falle die nächste Aufsicht über 
die Verwaltung derjenigen ausschließlich oder theilweise für öffentliche Zwecke bestimmten 
Stiftungen, für welche nach den bestehenden Vorschriften weder die Aussicht der örtlichen 
Stiftungsräthe, noch diejenige der Bezirksstellen einzutreten hat; 
U. Die Vornahme der niederen Dienstprüfungen im Departement des Innern nach 
den hierüber geltenden besonderen Bestimmungen. 
. 4. 
Die Kreisregierungen führen innerhalb ihres Geschäftskreises die Aufsicht über die 
Verwaltung der ihnen unterstellten Oberämter, der Hafendirektion in Friedrichshafen und 
der im Kreise vorhandenen staatlichen Arbeitshäuser, sowie unbeschadet der Vorschriften 
der Königlichen Verordnung vom 21. Oktober 1880, betreffend Veränderungen in der 
Organisation der Medizinalbehörden, über die Oberamtsärzte des Kreises. 
In dieser Hinsicht kommt ihnen insbesondere zur 
1) die Führung der allgemeinen Dienstaufsicht über die Beamten der Oberämter, 
die Oberamtsärzte und die Angestellten der staatlichen Arbeitshäuser und die Handhabung 
der Disciplin über dieselben, 
2) die Ueberwachung der gesammten Geschäftsführung der Oberämter im Gebiete 
der Regiminal= und Polizeiverwaltung, soweit solche nicht ausdrücklich anderen Behörden 
übertragen ist, die Aufsicht über die oberamtliche Strafrechtspflege, die oberamtlichen 
Gefängnisse und das Gefangenentransportwesen, sowie über das oberamtliche Sportel- 
wesen und die Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheidungen 
der Oberämter in den bezeichneten Angelegenheiten, sowie gegen solche der Hafendirektion 
in Friedrichshafen, 
3) die Zahlungsanweisung der Diäten= und Reisekosten-Anrechnungen der oberamt- 
lichen Beamten und der Oberamtsärzte, der auf die Staatskasse entfallenden Kosten des 
polizeilichen Verfahrens hinsichtlich der Leichen der Selbstmörder, der oberamtlichen Unter- 
suchungs-, Ausweisungs= und Gefangenentrausport-Kosten, der Post= und Botenlöhne in 
Staatsangelegenheiten, sowie der sonstigen allgemeinen Polizeikosten der Oberämter, 
4) die Leitung und Ueberwachung des gesammten Betriebs der staatlichen Arbeits- 
häuser, die Dekretur und Anweisung der durch den Betrieb dieser Anstalten entstehenden
	        
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