Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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IV. Verhältniß zu anderen Staatsbehörden und Stellen. 
S. 13. 
Die Kreisregierungen bedienen sich den Ministerien und dem Verwaltungsgerichts- 
hof gegenüber der Berichtsform. Mit dem Staatsministerium und dem Geheimen Rath 
verkehren sie durch Vermittlung des Ministeriums des Innern. 
Mit den den Ministerien untergeordneten Central= und Mittelstellen verkehren die 
Kreisregierungen im Ersuchungsstile, mit allen diesen nachgesetzten Stellen in der Form 
des Erlasses. 
s 8. 14. 
Zur Ertheilung von Aufträgen an untergeordnete Stellen eines anderen Kreises sind 
die Kreisregierungen innerhalb ihres Wirkungskreises insoweit befugt, als dadurch nicht 
in die Zuständigkeit der für jenen Kreis bestellten Regierung eingegriffen wird. 
g. 16. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1890 in Kraft. 
Durch dieselben werden alle ihnen entgegenstehenden älteren Vorschriften, insbeson- 
dere die Instruktion für die Kreisregierungen vom 21. Dezember 1819 (Reg. Blatt S. 931) 
aufgehoben. 
Mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung ist Unser Ministerium des 
Innern beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 15. November 1889. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Wandergewerbescheine. Vom 13. November 1889. 
Der Bundesrath hat unterm 31. Oktober d. Is. beschlossen, daß in den von ihm 
festgestellten Formularen A, B und C für Wandergewerbescheine (Bekanntmachung vom
	        
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