Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

44 
— 
N — 
G#n 
* 
— 
8. 
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß im Musterungstermin nach Maßgabe des 8. 33, 5 zweiter 
Absab bestätigt werden. 
Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im I., 2. oder 3. Militärpflichtjahre befindet, darf sich 
im Musterungstermin freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein besonderes Recht 
auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppen-(Marine-theils erwächst. 
Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vortheile der Loos- 
mummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung (F§. 66, 2). 
S. 64. 
Geschäftsordnung der Ersatzkommission. 
Den Vorsitz im Musterungstermin führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
Der Militärvorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärztlichen Untersuchung und der Messung ver- 
antwortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffengattungen u. s. w. sowie im 
Bedarfsfalle zur Auswahl als Marine-Ersatzreservisten (§. 18, 1) vor. 
Um diesen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterieoffizier mit der Führung seiner 
alphabetischen Liste im Musterungstermin beauftragen (siehe §. 68, 2). 
Dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission liegt die Feststellung der Identität und der bürgerlichen 
Verhältnisse der Militärpflichtigen ob. 
Er führt seine alphabetische Liste in der Regel eigenhändig. 
Außerdem prüft er die Berichtigung der Rekrutirungsstammrollen. 
Den im Namen der Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Civilvorsitzende derselben 
im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militärvorsitzenden zu besorgen. 
Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme der über die Loosung aufzunehmenden 
Verhandlung (§. 68, 2) nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet. 
Den Beschlüssen der verstärkten Ersatzkommission?) unterliegen: 
a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse (I§. 32 und 33); 
b) Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse 
zurückgestellt zu werden (§F. 66, 30); 
) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wiederheranziehung zum aktiven Dienst von Per- 
sonen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt waren (88. 9,2; 39, 4; 40, # 41,, 
und 82, 2cq. · 
R. M. G. 8. 30, 4. 
Sämmtliche Mitglieder 14 Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
Dem Militär= und Civilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche Entscheidungen 
zur Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen. ·« 
.WomitdieftändigenMitglieder-ander-Beschlußfassungtheilnehmen,Ist bei Meinungsverschiedenheit 
die Angelegenheit der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung vorzulegen. 
Für naufschiehbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Ciwvilvorsitzenden maßgebend. 
. M. G. 8. 30, 5. 
  
*) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatzkommission über die Zurückstellung (im Reichs-Militärgesetze 
30, 7 „Klassifikation" genannt) der Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve bezw. der Marinereserve, 
8. 
Enar und Marine-Ersatzreserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen *# Aufgebots (§. 101, 1) mit 
2 Kurm 
ücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse in Gemäßheit des F. 64 des Reichs-Militärgesetzes bezw. 
29, Artikel II des Gesetzes vom 11. Februar 1888 (siehe Abschnitt XXlI).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.