Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Register eine Vormerkung der Beschlagnahme in Beibringensinventaren, Theilungs- 
und Theilungsaufschubsurkunden, Pflegschaftsakten u. dgl., sowie eine urkundliche Eröff- 
nung derselben an dritte Personen (Verwandte, Vermögensverwalter 2c.) und die Ein- 
tragung der Vermögensbeschlagnahme nicht blos in dem Register des letzten Wohnorts 
oder letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Flüchtigen, sondern auch in den Registern 
anderer Orte, an welchen demselben ein Vermögensanfall in Aussicht steht, mittelst Er- 
suchens des betreffenden Amtsgerichts zu veranlassen. 
KS. 8. 
Wird die Beschlagnahme aufgehoben (§. 335 der N. St. P.O.) so hat die Militärbe= 
hörde, welche auch für die Veröffentlichung der Aufhebung Sorge zu tragen hat, von 
der Aufhebung dem in 8. 1 bezeichneten Amtsgerichte, zutreffendenfalls auch den etwa 
weiter mit der Sache befaßten Amtsgerichten (§. 7) Mittheilung zu machen, damit die- 
selbe in sämmtlichen einen Eintrag über die Beschlagnahme enthaltenden Registern und 
sonstigen Urkunden vorgemerkt und allen denjenigen Personen und Aemtern kundgegeben 
werde, welchen die Beschlagnahme seiner Zeit eröffnet worden ist. 
§. 9. 
Die schon vor der gegenwärtigen Verfügung von den Militärgerichten gegen Deser- 
teure erkannten und auf das Ersuchen der Militärbehörden bei den Gemeindebehörden 
vorgemerkten Vermögensbeschlagnah sind, wofern sie jetzt noch in Wirksamkeit sich 
befinden, in das neue Beschlagnahmeregister nachträglich einzutragen. 
S. 10. 
Bestehen Zweifel, ob eine Beschlagnahme noch in Wirksamkeit sich befindet, so ist 
bei der Justizabtheilung des K. Kriegsministeriums anzufragen. 
Stuttgart, den 30. November 1889. 
Faber.
	        
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