Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der Dauer ihrer Militärpflicht. 
Die Aushändigung der Loosungsscheine erfolgt unmittelbar nach der Loosung durch die Gemeinde- 
vorsteher oder deren Vertreter, welchen dieselben durch die Civilvorsitzenden der Ersatzkommission 
zugehen 
Vor der Aushändigung werden die Rekrutirungsstammrollen durch Eintragung der Loos- 
nummern ergänzt. 
Die Loosungsscheine sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutirungsstammrolle und jeder Gestellung 
vor den Ersatzbehörden vorzuzeigen. 
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatzkommission vervollständigt. 
Ueber Eintragungen beim Verziehen siehe §. 47,. 
8. 68. 
Beendigung des Musterungsgeschäfts. 
Nach geschehener Loosung ist das Musterungsgeschäft beendigt. 
Ueber die ordnungsmäßig stattgehabte Loosung wird eine Verhandlung aufgenommen und von allen 
Mitgliedern der verstärkten Ersatzkommission unterzeichnet. 
Hiernach werden die außerordentlichen Mitglieder entlassen. 
Die ständigen Mitglieder vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau und reichen hierauf 
nach näherer Bestimmung der Ober-Ersatzkommission eine summarische Uebersicht der Ergebnisse 
des Musterungsgeschäfts an die Ober-Ersotzkommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) ein. 
War der Infanterieoffizier mit Führung der alphabetischen Liste des Bezirkskommandeurs 
im Musterungstermin beauftragt (S. 64,2), so kann derselbe auch zum Vergleichen der Listen 
noch herangezogen werden. 
Ueber etwaige während des Musterungsgeschäfts bewirkte Einstellung unsicherer Dienst- 
pflichtiger ist bei Vorlage der Uebersicht Meldung zu erstatten (§. 66,6. 
Hierauf werden in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 50 die Vorstellungslisten angelegt. Ob 
dieselben einzusenden oder erst im Aushebungstermin vorzulegen, bestimmt die Ober-Ersatzkom- 
mission. 
Der Vorstellungsliste A sind die betreffenden Ausschließungsscheine, der Vorstellungsliste B 
die Ausmusterungsscheine, der Vorstellungsliste C die Landsturmscheine beizufügen. 
Treten nach Aufstellung der Vorstellungslisten durch Zuzug oder Wegzug der Militärpflichtigen 2c. 
Veränderungen ein, so sind erstere hiernach durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission vor 
Beginn des Aushebungsgeschäfts bezw. jedes Geschäftstages unter Aufnahme einer bezüglichen 
Bemerkung zu berichtigen. 
Im übrigen siehe §. 72,. 
Abschnitt IX. 
Aushebungsgeschäft. 
S. 69. 
Aushebungsreise. 
Der Plan zur Aushebungsreise wird durch die Infanterie-Brigadek d aufgestellt und den 
Civilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommissionen mitgetheilt. 
Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten: 
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage,
	        
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