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Die Termine für die Schiffermusterungen werden innerhalb des Brigadebezirks durch den Infanterie-
Brigadekommandeur festgesetzt und durch die Ersatzkommissionen amtlich veröffentlicht.
Die Termine sind derartig festzusetzen, daß die Einstellung der für die Marine auszuheben-
den Militärpflichtigen im Anschluß an die Schiffermusterung erfolgen kann.
. Die Admiralität theilt bis zum 1. November jedes Jahres den Generalkommandos der Küsten-
bezirke mit, ob und welche Marineärzte für die Schiffermusterungen zur Verwendung gelangen
können.
Die Generalkommandos vertheilen die namhaft gemachten Marineärzte auf die Infanterie-
brigaden.
Die Infanterie-Brig theilen sie den einzelnen Ersatzkommissionen zu und be-
nachrichtigen die Admiralität über Ort und Zeit des erforderlichen Eintreffens der Marineärzte.
Wird der Bedarf an Aerzten hierdurch nicht gedeckt, so veranlassen die Infanterie-Brigade-
kommandeure das Nöthige (§. 61, .
hDer *8
S. 76.
Entscheidungen.
Bei den Schiffermusterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der schiffahrttreibenden
8).
Militärpflichtigen entschieden, sofern solche nicht außerterminlich gemustert werden (§. 7
Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Musterungsterminen weder angebracht noch
erörtert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältnisse Berücksichtigungen beansprucht, muß
seine Wünsche rechtzeitig beim Musterungs= oder Aushebungsgeschäft entweder selbst oder durch
seine Angehörigen (§. 32,1) zur Sprache bringen.
Die Bestimmungen des §. 62 finden sinngemäße Anwendung.
Für die Entscheidungen sind die allgemeinen Grundsätze maßgebend mit dem Unterschiede, daß in
den Schiffer-Musterungsterminen durch die Ersatzkommissionen — im Auftrage der Ober-Ersatz-
kommissionen — endgültige Entscheidungen gefällt werden. Die regelmäßige Reihenfolge (§. 66, 5)
ist bei der Aushebung der schiffahrttreibenden Militärpflichtigen innezuhalten.
Die Abschlußnummern gelten auch für sie (§. 58,2).
3. Die in der regelmäßigen Reihenfolge für das Heer auszuhebenden schiffahrttreibenden Militärpflich-
tigen der Landbevölkerung erhalten Urlaubspässe nach Muster 12, sofern sie nicht sogleich zu Nach-
ersatzgestellungen Verwendung finden können (58. 77).
Die für die Marine auszuhebenden Militärpflichtigen erhalten nach der Aushebung einen
kurzen Urlaub zur Ordnung ihrer häuslichen 2c. Angelegenheiten. Die Loosungsscheine werden
ihnen vorher abgenommen und durch Gestellungsbefehle ersetzt.
Die Zahl der auszuhebenden Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölke-
rung richtet sich nach der Brigade-Ersatzvertheilung.
Reicht die Zahl der Tauglichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, so sind aus den für
boehesatgeselungen ausgehobenen Rekruten . 77) sogleich die etwa Geeigneten zu beordern
52, 7 wwelter Absat.).
& die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung
größer, als der Bedarf, so wird, um etwaige Ausfälle in anderen Aushebungsbezirken auszuglei-
chen, ein gewisser Prozentsatz (mindestens 5 Prozent) mehr ausgehoben.
b. Ueber die Zahl der tauglichen Militärpflichtigen der saosch und halbseemännischen Bevölke-
rung wird durch den Bezirkskommandeur dem Infanteri — in der Regel
telegraphisch — Meldung erstattet.
Dieser bestimmt in gleicher Weise die Zahl der nach dem Brigadesammelplatz (S. 81,0 zu
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