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stellenden Nekruten. Geht keine Bestimmung über die Zahl ein, wird die ganze Zahl der aus-
gehobenen Mannschaften gestellt.
Alle Ueberzähligen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung, sowie die nicht bean-
spruchten Prozentmannschaften (Ziffer 5) werden zu dem im §. 41,4 festgesetzten Zeitpunkt der
Marine-Ersatzreserve überwiesen.
Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden im Schiffer-Musterungstermin
durch die Ersatzkommission im Auftrage der Ober-Ersatzkommission ausgefertigt, Ersatzreserve= bezw.
Marine-Ersatzreservepässe wie gewöhnlich unterstempelt und sogleich ausgehändigt.
Die hiernach berichtigten Vorstellungslisten werden (zu Händen des Militärvorsitzenden) der Ober-
Ersatzkommission zum 1. Februar eingereicht, welche dieselben nach entsprechender Ergänzung ihrer
Ausfertigungen zurücksendet.
Sofort nach beendigter Schiffermusterung ist durch die betreffenden Infanterie-Brigadek d
der Admiralität zu melden, wie viel übungsfähige Mannschaften — nach Marinetheilen getrennt —
der Marine-Ersatz-Reserve überwiesen worden sind.
Abschnitt XI.
Schluß des Ersatzgeschäfts.
S. 77.
Nachersatzgestellungen.
. Für Abgang an Mannschaften sämmtlicher Jahresklassen, welcher in der Zeit von der Ein-
siellung der Rekruten bis zum 1. Februar entsteht, wird auf Verlangen der Truppen Nachersatz
gestellt, sofern der Gestellungsbefehl noch bis zu dem genannten Tage behändigt werden kann
(Ziffer 4).
Der Nachersatz wird aus demjenigen Brigadebezirk bezw. Korpsbezirk gestellt, aus welchem der
Truppen-(Marine-theil bei der letzten Einstellung seine Rekruten erhalten hat.
Sind dieselben aus mehreren Korpsbezirken ausgehoben, so wird der Nachersatz in der Regel
aus demjenigen Korpsbezirk gestellt, in welchem der in Abgang gekommene Mann ausgehoben war.
. Die Vertheilung der Nachersatzgestellung auf die Aushebungsbezirke geschieht durch die Infanterie-
Brigadekommandeure bezw. auf die Brigadebezirke durch die kommandirenden Generale nach den
im §. 55 enthaltenen Grundsätzen.
Den zu Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§. 73, ), welche bis zum 1. Februar keinen
Gestellungsbefehl erhalten haben, werden durch die Bezirkskommandos die Urlaubspässe wieder ab-
genommen und durch Loosungsscheine ersetzt, sofern ihnen nicht Ersatzreservepässe (§. 73,:) zu er-
theilen sind. Den Bezirkskommandos liegt im ersteren Falle die Pflicht ob, ihre Wiedereintragung
in die alphabetische Liste zu veranlassen.
8. 78.
Außerterminliche Musterungen.
nAußerterminliche Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarf, bei der Vorstellung
von Militärpflichtigen, welche aus dem Auslande oder von See zurückkehren, beim Aufgreifen un-
sicherer Dienstpflichtiger und dann vorgenommen"), wenn die Voraussetzungen des §. 62,4 vorlie-
*7) Sieße auch Anmerkung “ zu §. 75,2 (Seite 54).