Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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gen. Außerdem dürsen dieselben in Ausnahmefällen durch die Ober-Ersatzkommission behufs Her- 
beiführung einer Entscheidung über Mannschaften, welche wegen Dienstuntauglichkeit zur Disposition 
der Ersatzbehörden entlassen worden sind, genehmigt werden (§. 82 50). 
Die außerterminlichen Musterungen erfolgen durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission. 
Die ärztliche Untersuchung findet im Stabsquartier des Bezirkskommandos statt. 
Der Zusammentritt der Ersatzkommission ist nicht erforderlich, es genügt schriftlicher Verkehr. 
Ueber Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung wird nach den 
im §. 76 enthaltenen Grundsätzen entschieden. 
Außerterminlich gemusterte und tauglich befundene Militärpflichtige der seemännischen und halb- 
seemännischen Bevölkerung werden, sofern sie in der regelmäßigen Reihenfolge zum Dienst heran- 
zuziehen sind oder die Einstellung wünschen, sogleich in die Marine eingestellt und zu dem Zweck 
durch den Bezirkskommandeur dem nächsten in Betracht kommenden Marinetheil (§. 66, „2c) über- 
wiesen. 
Sie kommen — mit Ausschluß der als unsichere Dienstpflichtige ausgehobenen Rekruten — 
auf den Ersatzbedarf entweder des vorhergehenden (§. 76,4) oder, sofern der Bedarf für das vor- 
hergehende gedeckt ist, des laufenden Jahres zur Anrechnung. 
Ueberzählige werden nach §. 76,; behandelt. 
Ueber die außerterminlich gemusterten Militärpflichtigen der Landbevölkerung wird der Ober-Ersatz- 
kommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) Meldung erstattet, welche — sofern dieselben 
nicht als unsichere Dienstpflichtige gemäß §. 66,,16 sofort zur Einstellung gebracht sind — Bestim- 
mung über etwaige Einstellung erläßt. 
Brauchbar befundene Militärpflichtige, welche fluchtverdächtig erscheinen, sind bis zum Ein- 
gang der Entscheidung der Ober-Ersatzkommission durch den Bezirkskommandeur einem Truppen- 
theil vorläufig zu überweisen. 
  
5. Die außerterminliche Musterung Einjährig-Freiwilliger geschieht nach §. 94, . 
8. 79. 
Ergebnisse des Ersatzgeschäfts. 
. Im Laufe des Monats Mänz stellen die Ober-Ersatzkommissionen für ihren Bezirk die Ergebnisse 
des Ersatzgeschäfts 2c., wozu ihnen die Ersatzkommissionen das etwa noch erforderliche Material zu Mu 
liefern haben, nach Muster 14 zusammen. si 
Diese Uebersichten schließen mit dem 1. Februar des laufenden Jahres ab. —** 
Die nach Muster 14 aufgestellten Uebersichten werden durch den IaBegedekommanderen rebe ##r Er. 
dem Generalkommando, in Hessen dem Divisionskommando, und durch den Civilvorsitzenden der ale 
Ober- -Ersatzkommission der in der dritten Instanz fungirenden Civilbehörde eingereicht. 
Den Uebersichten sind Berichte über etwaige besondere Wahrnehmungen beim Ersatzgeschäft 
beizufügen. 
3. Die Generalkommandos (in Hessen das Divisionskommando) lassen eine Uebersicht nach demselben 
Muster für den unterstellten Ersaszbezirk anfertigen und reichen dieselbe bis zum 1. Mai an das 
zuständige Kriegsministerium ein. Die etwa eingegangenen Berichte der Brigadekommandeure 
werden beigefügt. 
Das preußische Kriegsministerium stellt diese Uebersichten für das Deutsche Reich (mit Ausnahme 
von Bayern) zusammen und sendet diese Zusammenstellung bis zum 1. Juni dem Reichskanzler 
zu, welcher die weiere Mittheilung an den Bundesrath und den Reichstag veranlaßt. 
K. M. G. F. 3
	        
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