b) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit in Berücksichtigung bürgerlicher
Verhältnisse gemäß §. 83 zur Entlassung gelangen?) (R. M. G. §. 53);
c) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit in Gemäßheit der §g. 9 und 12
der Militär-Strafgerichtsordnung in Verbindung mit §. 18 des Reichs-Militärgesetzes wegen
vor ihrer Einstellung begangener strafbarer Handlungen entlassen werden;
d) Mannschaften, welche von Unteroffizierschulen zur Entlassung gelangen (§. 87, 0).
Die Entlassungen zu a undc werden durch den kommandirenden General, bei Marinemann=
schaften durch den Chef der Admiralität verfügt; zu b siehe §. 83, zu d §. 87, é.
Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören zu den Mannschaften des
Beurlaubtenstandes.
R. M. G. SF§. 54 und 56.
Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni
1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten Abschnitt
desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise
wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen.
N. M. . 6
Die vor erreichtem militärpflichtigen Alter zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen
Mannschaften sind durch den Bezirkskommandeur unter Abnahme ihrer Militärpapiere aus dem
Militärverhältniß zu entlassen und hierbei über ihre demnächstige Militärpflicht (§. 22) und
Meldepflicht (§. 25) zu belehren. Gleichzeitig ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission behufs
Anordnung einer entsprechenden Kontrole über die spätere Erfüllung der Meldepflicht Mittheilung
u machen.
5. 5% In übrigen wird über die Art der späteren Dienstpflicht der zur Disposition der Ersatzbe-
hörden entlassenen Mannschaften durch die Ober-Ersatzkommission beim Aushebungsgeschäft
Entscheidung getroffen (. 73, ).7) Ist die Entlassung wegen Dienstunbrauchbarkeit erfolgt,
so darf die Entscheidung in Ausnahmefällen gelegentlich einer durch die Ober-Ersatzkommission
zu genehmigenden außerterminlichen Musterung erfolgen (§. 78,).7“)
b) Für die Entscheidung sind die Grundsätze maßgebend, nach welchen mit den Militärpflichtigen
der entsprechenden Altersklasse verfahren wird.
P) Haben die unter Ziffer 2a und b genannten Mannschaften bereits ein Jahr (unter Berück-
sichtigung der im S. 7,1 enthaltenen Festsetzung) oder als Einjährig-Freiwillige neun Monate
gedient, so treten sie — abgesehen von Fällen dauernder Unbrauchbarkeit“) (§. 38) —
zum Beurlaubtenstand ihrer Waffe 2c. über und dürfen nicht von neuem für den aktiven
Dienst ausgehoben werden, es sei denn, daß sie sich der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre
Entlassung aus dem aktiven Dienst begründete, entziehen und das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.00
t.
8. 55.
) Trifft bei den in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse entlassenen Manuschaften die Voraussetzung
der Ziffer 5c zu, so treten dieselben, ohne daß es einer Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission bedarf, sofort
zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c. über. !4.
Einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung der als dauernd invalide anerkannten Mannschaften bedarf
es in der Regel nicht. —-
*“) Bezügliche Eutscheidung ist in die Militärpapiere einzutragen. ·
f)WiedekhcranziehunqcnderartigerMaststxcljgftettzukEkfnllsmgdesRestesderakttvenDienstzeit
unterliegen der Beurtheilung der verstärkten Ersatzkommission (§. 64, 4) und der Entscheidung der verstärkten Ober-
Ersatzkommission (N. M. G. F. 30, 4%. · . ·
. Einer Zusammenberufung der genannten Kommissionen bedarf es nicht; die Beschlußfassung kann im Wege
des Schriftverkehrs erfolgen. .
DieWiedereinstellungdakfiofottbeiden-nächstenTruppen-(Marine-)thetlderselbenWaffe-c.ekfolqen.