Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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) Ueber die nach Ziffer 2c entlassenen Mannschaften muß spätestens im fünften Militärpflicht- 
jahre endgültig entschieden werden (§. 30,2). Kann alsdann ihre Wiederaushebung zur Er- 
füllung des Restes der aktiven Dienstzeit mit Rücksicht auf die Festsetzung des §. 30, 1 noch 
nicht erfolgen, so treten militärisch ausgebildete Mannschaften zum Beurlaubtenstande ihrer 
Waffe r2c.; nicht ausgebildete Mannschaften sind auszuschließen (§. 37). Im übrigen siehe 
D. Str. G. 8. 31. 
S. 83. 
Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse. 
Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher Mannschaften können auf Grund der Fest- 
setzungen des §. 32, 2 K bis o gestellt und berücksichtigt werden. 
Die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhälltnisse dürfen, sofern es sich nicht 
um eine Berufung an die höhere Instanz handelt (§. 71,,), erst nach der Aushebung ein- 
getreten sein. 
Handelt es sich um eine Berufung (§. 71, ), so steht die Entscheidung lediglich der Ersatzbehörde 
dritter Instanz zu, in deren Bereich die angefochtene Entscheidung getroffen ist. 
Findet die genannte Ersatzbehörde die Berufung begründet, so ist — sofern der Reklamirte 
seiner Dienstpflicht in einem anderen Korpsbezirk u. s. w. genügt — dem an den kommandirenden 
General des letzteren bezw. an den Chef der Admiralität von derselben zu richtenden Ansuchen auf 
Entlassung ohne weitere Prüfung Folge zu geben. 
. Handelt es sich dagegen um einen neuen, bis dahin noch nicht gestellten Entlassungsantrag, so 
entscheidet über die Zulässigkeit des Gesuchs, nach Begutachtung der Verhältnisse durch die ständigen 
Mitglieder der Ersatzkommission desjenigen Bezirks, in welchem die reklamirenden Eltern 2c. 
wohnen, der kommandirende General desjenigen Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner 
aktiven Dienstpflicht genügt — bei Marinemannschaften der Chef der Admiralität — in Ge- 
meinschaft mit der in der dritten Instanz fungirenden Civilbehörde des Heimathsbezirks des 
Reklamirten.“) 
Die vorzeitige Entlassung von Mannschaften, welche als unsichere Dienstpflichtige eingestellt sind, 
darf bei Voraussetzung der allerdringendsten Verhältnisse nur ausnahmsweise von den unter Ziffer 
3 und 4 genannten Dienststellen genehmigt werden. 
Ueber Beurlaubung solcher Mannschaften zur Disposition der Truppen-(Marine-gtheile siehe 
Heer= bezw. Marineordnung. 
Die Entlassung eines Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermin, 
sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht. 
. Wenn in einzelnen Fällen besondere, im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe vor- 
liegen, so kann die vorzejtige Entlassung durch das zuständige Kriegsministerium bezw. den Chef 
der Admiralität in Gemeinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde des Kämathsegike 
des Reklamirten genehmigt werden. 
Derartige Gesuche sind auft dem Instanzenwege zur Vorlage zu bringen. 
80. Art. II. §. 5 
Ueber Wiedererain etn e alh des Restes der aktiven Dienstpflicht bezw. Wiederaus- 
hebung und Aushebung der in Folge bürgerlicher Verhältnisse Entlassenen oder von der Ableistung 
der aktiven Dienstpflicht Befreiten siehe S. 82, de bezw. 8§§. 39, r 10, c und 41, . 
Ueber die Entlassung von Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, siehe 
§. 99, s. 
*) In Sachsen entscheidet die Ober-Rekrutirungbehörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungsrath.
	        
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