70
Die Truppen der Feldartillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem Truppen zu
Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von
vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird.
z. 14
. v. 6. 5. 80. . 8. 14.
. Kann die Einstellung erst später erfolgen, so wird der Freiwillige angenommen und ihm die An-
nahme auf dem Berechtigungsschein bescheinigt.-)
Im übrigen siehe Ziffer 13 und S. 93, s.
Wird der sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster Anforderungen an seine Körperbeschaffen-
heit für untauglich erachtet, so wird er vom Kommandeur des Truppentheils, bei welchem er sich
gemeldet hat, abgewiesen und gemäß Ziffer 6 und 7 belehrt.
z. Ist der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung') untauglich, so wird dies unter
Angabe des Grundes vom Truppentheil auf dem Berechtigungsschein vermerkt, und darf der Frei-
willige sich, wenn er die Mittel hierzu hat, bei einem Truppentheil derjenigen Waffengattung
melden, für welche er nach Ausweis der Gründe seiner Abweisung tauglich erscheint.
Ein Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden, daß die unter
Ziffer 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind.
Wird er auch bei diesem Truppentheil wegen Untauglichkeit abgewiesen, so verfährt er nach
Ziffer 7 a.
a) Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiesenen Freiwilligen melden sich innerhalb
vier Wochen bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aufenthaltsortes. Dieser
beordert sie zur Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission beim Aushebungsgeschäft (§.72, 12)."“)
In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung und eine auf das Ergebniß
derselben begründete Entscheidung der Ober-Ersatzkommission herbeigeführt werden.
Unterlassung der angeordneten Meldung hat, sofern damit eine Ueberschreitung des Aus-
standszeitpunkts verbunden ist (§. 93, 3 bezw. 7n), die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen
die Vorschristen des §§. 26,5 und 29,6 nach Maßgabe des §. 26, zur Folge.
) Die Truppentheile, welche sich meldende Freiwillige wegen Untauglichkeit abweisen (Ziffer 5),
nehmen denselben, sofern nicht Ziffer 6 Absatz 1 Platz greift, den Berechtigungsschein ab,
vermerken auf diesem die Gründe der Abweisung und veranlassen die Uebersendung an den
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsortes.
Es ist daher seitens des abgewiesenen Freiwilligen dem Truppentheil der Aufenthaltsort
bezw. der Ort, an welchem derselbe innerhalb der nächsten vier Wochen einen solchen zu nehmen
gedenkt, anzugeben. 4
a) Die Ober-Ersatzkommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen. 4
b) Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tanglich, so wird er für eine
*i
—
□#
40 Gesuchen um Wiederabstandnahme von der Einstellung darf seitens der Truppen-(Marine-theile
entsprochen werben, sofern dem zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten ein über den Zeitpunkt der in Aussicht
enommenen Einstellung hinausreichender Ausstand (Zurückstellung) ertheilt war (§. 93, 2 bezw.; oder in glaubhafter
en Nachweis geführt wird, daß der Betreffende bei einem anderen Truppen-(Marine-ttheile einzutreten
eabsichtigt.
· *) Im Sinne dieser Bestimmung ist die schwere Kavallerie einerseits und die leichte Kavallerie anderer-
seits als je eine besondere Waffengattung anzusehen. 4 ·
**) Sofern der Freiwillige noch weiteren Ausstand besitzt und sich vor Ablauf desselben noch einmal bei
einem Truppen-(Marine-#theil zum Dienstantritt zu melden wünscht, darf auf seinen Antrag die endgültige Ent-
scheidung hinausgeschoben und von der Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission Abstand genommen werden §. 26, 20).
In gleicher Weise kann auch auf die Vorstellung solcher Freiwilligen verzichtet werden, welche sich noch nicht im
militärpflichtigen Alter befinden (siehe Hifte- 8).
Der Berechtigungsschein ist von der Ersatzkommission mit bezüglichem Vermerk zu versehen.