Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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bestimmte oder für mehrere bezw. für alle Waffengattungen bezeichnet und muß von jedem 
Truppentheil derselben angenommen werden. 
Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hierzu hat, muß auch 
bei der Infanterie angenommen werden. 
I) Findet die Ober-Ersatzkommission mit Ausstand versehene Freiwillige zeitig untauglich und 
kann, weil dieselben noch nicht im dritten Militärpflichtjahre stehen, über sie noch nicht end- 
gültig entscheiden, so treten dieselben ohne weiteres wieder in den Genuß der Zurückstellung. 
Spätestens mit Ablauf letzterer haben sich solche Freiwillige nochmals bei einem Truppen- 
(Marine-ptheil zum Dienstantritt zu melden und, falls sie wiederum als untauglich abge- 
wiesen werden, von neuem der Vorschrift der Ziffer 7 a nachzukommen. 
d) Befinden sich die zur Vorstellung gelangenden Freiwilligen noch nicht im militärpflichtigen 
Alter, so ist zu unterscheiden: 
aa) Dieselben werden für tauglich erachtet; in diesem Falle greift das Verfahren der Ziffer ZbP 
latz. - 
bb; Vieselben werden für zeitig untauglich oder bedingt tauglich erachtet; in diesem Falle kann 
erst nach Eintritt in das militärpflichtige Alter über sie entschieden werden, sofern sie als- 
danen nicht vorziehen, ihre Zurückstellung zu beantragen (§. 93,2) oder sofern sie nicht 
bei erneuter Meldung von einem Truppentheil angenommen sind. Im Falle wiederholter 
Abweisung greift das Verfahren nach Ziffer 7 Platz. 
Ergiebt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritt, daß sie moralisch nicht mehr 
würdig sind (§. 93, ), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird ihnen der Berechtigungsschein 
abgenommen und dem Generalkommando mit bezüglichem Bericht eingereicht. 
Dieses tritt mit der Civilbehörde dritter Instanz, in deren Bezirk der Freiwillige gestellungs- 
pflichtig ist, beziehungsweise sein würde, wenn er sich bereits im militärpflichtigen Alter befände, 
in Verbindung. 
Wird die Berechtigung entzogen, so ist zugleich über die (eventuell sofortige) Einstellung 
zum dreijährigen Dienst Bestimmung zu treffen.) 
10. a) Vom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche nach den Bestimmungen des §. 93 von 
der Aushebung zurückgestelli worden sind, ist seitens des Truppentheils u. s. w. der Civil= 
vorsitzende derjeuigen Ersatztommission zu benachrichtigen, welche die Zurückstellung verfügt hat. 
b) War eine Zurückstellung noch nicht erfolgt, so ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission des 
bisherigen Aufenthaltsortes des Freiwilligen von der Einstellung des letzteren in Kenntniß zu 
setzen. 
c) Der Benachrichtigung ist der Berechtigungsschein beizufügen. 
d) Die unter a und b bezeichneten Civilvorsitzenden ihrerseits haben dem Civilvorsitzenden der 
Ersatzkommission des Geburtsortes behufs Berichtigung der Grundlisten entsprechende Mit- 
theilung zu machen, nachdem die Streichung der unter a) genannten Freiwilligen in der nach 
§. 93, 7# geführten Hülfsliste bewirkt ist. 
11. Wird ein Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in einen 
anderen Standort verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in dem Stand- 
orte oder in der Nähe desselben verbleibenden Truppentheil versetzt. 
12. Einem bei den Truppen zu Fuß zum Dienst eingestellten Freiwilligen, welchem die Mittel zu seinem 
Unterhalt fehlen, darf ausnahmsweise durch das Generalkommando'") die Geld= und Brotver- 
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*) In Sachsen entscheidet hierüber die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg der Ober-Rekru- 
tirungsrath. » 
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