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Folge leisten, können durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimathstaates ihrer Staats-
angehörigkeit verlustig erklärt werden.
St. A. G. 8. 20. ·
Ueber Landsturmpflicht siehe §. 20, ferner Abschnitt XVI und XX.
F. 97.
Musterung und Aushebung Militärpflichtiger.
Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Ersatzkommission statt (§. 95,).
Die tauglich befundenen Mannschaften werden ausgehoben. Ausnahmen siehe §. 20, u. Wegen
vorläufiger Zurückstellungen vergleiche 8§. 29,s und 99, 2. Eine Loosung findet nicht statt.
Seemännische und halbseemännische Bevölkerung (§. 23) sind der Aushebung für die Marine
unterworfen.
Die vom Auslande oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erforderlichenfalls
außerterminlich zu mustern. Siehe auch 8. 98,4.
Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. Ueber die Zahl der Tauglichen — nach Jahr-
gängen und Waffengattungen u. s. w. getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehr-
bezirk dem stellvertretenden Generalkommando umgehend Meldung zu erstatten.
Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk nach Heer und
Marine getrennt summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung bezüglich des Heeres (nach
Anhalt des Musters 13) dem zuständigen Kriegsministerium, bezüglich der Marine der Admiralität
unverzüglich ein.
Die sonstigen Eingaben (Ersatzbedarfsnachweisungen, Ergebnisse des Ersatzgeschäfts) fallen fort.
Die Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stellvertretenden Ge-
neralkommandos") bezw. der Admiralilät.
Brotlose Rekruten, außerterminlich Gemusterte und unsichere Dienstpflichtige dürfen durch die
Bezirkskommandos jederzeit einem von dem stellvertretenden Generalkommando bezeichneten Ersatz-
truppentheil zur Einstellung äberwiesen werden; soweit Mannschaften der seemännischen und halb-
seemännischen Bevölkerung in Frage kommen, sind dieselbven sofort dem nächsten in Betracht kom-
menden Marinetheil (. 66, c) zu überweisen.
S. 98.
Freiwilliger Eintritt.
Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatztruppentheilen Freiwillige jederzeit an-
genommen und eingestellt werden.
Von jeder Einstellung ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission des Geburtsortes zu
benachrichtigen.
Im übrigen finden die Bestimmungen der §§. 21,4 und 24 Anwendung.
Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig.
Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden Truppentheile u. s. w.
zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen.
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum Dienst heran-
gezogen.
*) In Sachsen nach der Bestimmung des Kriegsministeriums.