Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Ueber die Reihenfolge der Einberufung entscheidet unter den ausgehobenen Landsturmpflich= 
tigen derselben Jahresklasse zunächst das militärische Interesse, demnächst der Grad der Tauglich- 
keit und schließlich die Abkömmlichkeit. 
In ältere Jahresklassen darf nur dann gegriffen werden, wenn die jüngeren den Bedarf 
an Mannschaften überhaupt, oder an Mannschaften einzelner Waffen u. s. w. nicht aufzubringen 
vermögen. 
Zweiter Theil. 
Kontrolwesen. 
Abschnitt XVII. 
Organisation der Kontrole. 
S. 105. 
Im allgemeinen. 
Die Kontrole hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht zum aktiven Heere 
bezw. zur aktiven Marine gehörigen Wehrpflichtigen (§. 109,) zu beaussichtigen. 
Sie wird einestheils durch die Ersatzbehörden, anderntheils durch die Landwehrbehörden unter 
theilweiser Mitwirkung der Civilbehörden ausgeübt. 
Der Kontrole durch die Ersatzbehörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer Bestimmung 
des ersten Theils dieser Verordnung von dem Eintritt in das militärpflichtige Alter ab bis zur 
erfolgten endgültigen Entscheidung über ihr Dienstverhältniß. 
Im übrigen tritt die Kontrole der Landwehrbehörden ein. Sie wird, soweit sie ohne Mit- 
wirkung der Civilbehörden erfolgt, durch den zweiten Theil der Heerordnung geregelt. Soweit 
sie unter Mitwirkung der Civilbehörden stattfindet, ist sie Gegenstand des zweiten Theils dieser 
Verordnung. · 
Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Landwehrbehörden sind die Bezirkskommandos; 
unter ihrer Leitung stehen die Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter und die Bezirksfeldwebel. 
Meldeämter werden an Orten errichtet, an denen mehrere Kompagniebezirke ihren Stations- 
ort haben. Die Meldeämter an den Stationsorten der Bezirkskommandos führen die Bezeichnung 
„Hauptmeldeämter“. 
Kontrolbezirke sind die Landwehrbezirke (Anlage 1), und innerhalb derselben die Kompagniebezirke: 
bezw. die Bezirke der Hauptmeldeämter oder Meldeämter (§. 114, 0. 
Nach Einberufung des Landsturms (Abschnitt XVI und W) ist das Personal der Bezirkskom= 
mandos soweit als möglich zum Dienst mit der Waffe verfügbar zu machen. Soweit Vertretung 
erforderlich und nicht durch felddienstunfähige Personen zu ermöglichen ist, kann äußerstenfalls die 
stellvertretende Infanteriebrigade einen Theil der Geschäfte übernehmen, während die Einzelheiten 
der Kontrole des verbleibenden Restes an Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Land- 
sturms durch die Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen übernommen werden.
	        
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