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Die Generalkommandos und in dritter Instanz fungirenden Civilbehörden) haben die er-
forderlichen allgemeinen Vereinbarungen bereits im Frieden zu treffen.
S. 106.
Mitwirkung von Civilbehörden.
Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen
Befugnisse die Ersatz= und Landwehrbehörden bei der Kontrole und allen hiermit im Zusammen-
hange stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen.
R. M. G. F. 70.
a) Diese Unterstützung liegt im wesentlichen den Polizeibehörden ob.
An Orten, an welchen die Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz nicht hat, ist der
Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet.
b) Bei der Unterstützung in der Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig jeder Wehrpflichtige
im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre einen Ausweis über seine
Militärverhältnisse haben muß.
c) Die Anlage 3 enthält eine Anleitung für die Polizei= und Gemeindebehörden u. s. w. zur Mit-
Aulage 8
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wirkung bei Ausübung der militärischen Kontrole und zwar: n
aa) über die Arten (Benennungen) der einzelnen Militärpapiere; t gar,
bb) über die Voraussetzungen, unter welchen die Inhaber von Militärpapieren — nach Maß= börder bede.
gabe der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflichten — als legitimirt zu erachten sind; a##r Eät. 1
cec) über das Verfahren hinsichtlich derjenigen innerhalb der unter b erwähnten Altersgrenze usbut bet
welche dergleichen Papiere zwar besitzen, aber der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungs-
pflicht nicht nachgekommen sind.
3. Die mit Führung des Meldewesens (§. 10 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November
1867) betrauten Behörden und Beamten haben von allen neu anziehenden, innerhalb der unter
Ziffer 2b bezeichneten Altersgrenze besindlichen männlichen Personen einen Ausweis über ihre
Militärverhältnisse zu verlangen, und salls dieselben sich dieserhalb nicht ausweisen können, hier-
von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission sofort Anzeige zu machen.
Eine entsprechende Prüfung der Militärverhältnisse ist ferner bei allen wehrpflichtigen Personen,
welche einen Paß zur Reise nach außerdeutschen Ländern nachsuchen (§. 107,1) zu veranlassen.
Auch wenn sonst keine Anstände vorliegen, sind Mannschaften des Beurlaubtenstandes die Pässe
so lange vorzuenthalten, bis der Nachweis der militärischen Abmeldung erbracht worden ist (§§. 107;
108, „ 111, 12).
Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre besondere Aufmerksamkeit auf die
Prüfung der Militärverhältnisse der bei der Revision von Herbergen und Gastwirthschaften an-
getroffenen und der auf der Wanderschaft befindlichen Personen zu richten.
z. Den Vorstehern staatlicher oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs= und Heil-
anstalten ist, soweit dies gesetzlich zulässig, gleichfalls die Verpflichtung aufzuerlegen, die Militär-
verhältnisse der in die Anstalt eingelieferten innerhalb der unter 2b bezeichneten Altersgrenze be-
findlichen Personen zu prüfen und ist, falls dieselben sich nicht ordnungsmäßig auszuweisen ver-
mögen, hiervon dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsortes der Betreffenden An-
zeige zu machen. Die gleiche Verpflichtung ist auch den Vorständen der Arbeiterkolonien aufzu-
erlegen. 1
*) In Sachsen die Ober-Rekrutirungsbehörde.
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befindlichen Wehrpflichtigen, welche sich nicht im Besitz von Militärpapieren befinden, oder kututrhen