Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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trachten, in welchen die Gestellung ohne Anspruch auf Gebühren zu erfolgen hat, während bei 
Berufung in den mit dem Meldeorte nicht zusammenfallenden Orte des Hauptmeldeamts bezw. 
Meldeamts alsdann Marschgebührnisse in demselben Umfange wie vorstehend nach dem zweiten 
Absatz der Ziffer 2 a bei Berufung in das Stabsquartier des Bezirkskommandos gezahlt werden. 
Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs 
portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Aufschrift „Militarin“ versehen und offen oder 
unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde versendet werden. 
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
a) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, haben 
sich innerhalb 14 Tage bei der Kontrolstelle anzumelden, welcher der von ihnen gewählte Auf- 
enthaltsort unterstellt ist. Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der Entlassene an 
dem Standorte seines bisherigen Truppen-(Marine-theils bleibt. 
b) Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten haben sich in Folge ihrer Ueberweisung zur 
Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve innerhalb 8 Tage nach Aushändigung des Ersatz- 
reserve= bezw. Marine-Ersatzreservepasses bei der unter a genannten Kontrolstelle anzumelden. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes,) welche innerhalb des Kontrolbezirks (Bezirk des Haupt- 
meldeamts, Meldeamts oder des Kompagniebezirks) ihren Aufenthaltsort oder die Wohnung wech- 
seln, haben dies innerhalb 14 Tage ihrer Kontrolstelle zu melden. 
Wer aus einem Kontrolbezirk in einen anderen verzieht, hat sich bei seiner bisherigen Kon- 
trolstelle ab= und bei der zuständigen Kontrolstelle seines neuen Aufenthaltsortes innerhalb 14 Tage 
nach Verlassen seines alten Wohnsitzes anzumelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung. sind Veränderungen des Aufenthaltsortes und der Woh- 
nung innerhalb 48 Stunden zu melden. 
.Mannschaften des Beurlaubtenstandes?) haben den Antritt einer Reise und die Rückkehr von der- 
selben der Kontrolstelle zu melden, sobald die Reise eine 14 tägige oder längere Abwesenheit zur 
Folge hat. War beim Antritt der Reise nicht zu übersehen, ob die Abwesenheit sich über 14 Tage 
hinaus erstrecken werde, so ist die Meldung spätestens 14 Tage nach erfolgter Abreise zu erstatten. 
Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der Betreffende anzugeben, durch welche dritte Person während 
seiner Abwesenheit etwaige Befehle an ihn befördert werden können. Er bleibt jedoch der Militär- 
behörde gegenüber allein dafür verantwortlich, daß ihm jeder Befehl richtig zugeht (§. 111, 1 3 und 12). 
Mannschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen,“) haben sich gemäß Ziffer 6 abzumelden und 
sind während der Wanderschaft von weiteren Meldungen entbunden.““) 
Sobald dieselben jedoch an einem Orte innerhalb Deutschlands in Arbeit treten, haben sie 
sich bei der Kontrolstelle des neuen Aufenthaltsortes anzumelden. Erfolgt die Arbeit außerhalb 
Deutschlands, so ist der bisher zuständigen Kontrolstelle die entsprechende Meldung zu erstatten. 
. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, # Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatz- 
reserve, welche zur See gehen, sind in Friedenszeiten bei Ammusterungen durch die Seemannsämter 
von der jedesmaligen Abmeldung bei der Kontrolstelle entbunden G. 111, 1). Dieselben haben 
sich jedoch nach im Inlande erfolgter Abmusterung innerhalb 14 Tage, im Mobilmachungsfalle 
innerhalb 48 Stunden, unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung (§. 111, 1) 
Diese Bestimmungen tgiehen ichtnicht gr auf ddie vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Frei- 
willigen. 7 dieser siehe §. 
theilung eines Wander urlaubs un lesimmte eit ist unzulässig; dagegen ist in Fällen in 
  
deuen sich die Wanderschaft sehr ausdehnt, zeitweise der Verbleib des Wandernden dadurch festzustellen, daß den B 
treffenden durch Vermichen ung der für eine Befehlsbeförderung bezeichneten Person aufgegeben wird, über ihren gel- 
tigen Aufenthalt Aufschluß zu geben. 
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