Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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bei der zuständigen Kontrolstelle zurückzumelden. Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zu- 
ständige Kontrolstelle, wohl aber ein anderes Hauptmeldeamt, Meldeamt oder ein anderer Bezirks- 
feldwebel, so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei dieser 
Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zuständige Kontrolstelle weiter- 
gegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe Schiff, so 
kann die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß §. 111, ½ von dem betreffenden Seemannsamt 
zu machende Mittheilung hat jedoch ungesänmt zu erfolgen. 
Bei allen Meldungen sind die im §. 112,2 und s genannten Papiere (ausschließlich etwaiger Füh- 
rungszeugnisse) vorzulegen. 
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen. Falls 
Seeleute, bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des Beurlaubtenstandes bereits bei 
der Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht haben, genügt bei schriftlicher Rück- 
meldung die Beifügung der Abmusterungsbescheinigung. 
. Auf die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes finden vorstehende Fest- 
setzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß sie nur zu Meldungen an die Bezirkskommandos. 
verpflichtet sind. 
S. 115. 
Kontrolversammlungen') der Personen des Beurlaubtenstandes. 
Die Angehörigen der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, der Ersatzreserve und Marine-Ersatz- 
reserve können alljährlich einmal, die übrigen Personen des Beurlaubtenstandes zweimal zu Kon- 
trolversammlungen zusanberusen werden. 
.2. 88. Art. II. 8. 1 
—ni-ee de #ss E ge zweiten Mifgeboss dürsen im Frieden zu Kontrolver- 
sammlungen niche eherangezogen! werden- 
I. §§. 4, 1 und 20. 
Die A wokenst. en #n mit Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, daß die be- 
theiligten Mannschaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hinweges zum Versamm- 
lungsorte und des Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden. 
G. §. 
An Tagen von Reichs- und Landtagswahlen finden Kontrolversammlungen nicht statt, an 
Sonn= und Feiertagen sind dieselben thunlichst zu vermeiden. 
4Gestellung zu den (Kontolversammlungen. begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 
Befreiungen von 8 Rontroversammlungen können nur durch die Bezirkskommandos ertheilt 
werden. 
Die Frühjahrs-Kontrolvers lungen finden im April, die Herbst-Kontrolversammlungen im No- 
Zu den Frühjahrs-Kontrolvers ' werden die Angehörigen der Land- und Seewehr ersten 
Asgebos sowie die Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreseroisten herangezogen. 
Mannschaften der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, welche im Herbst zur Land= bezw. 
Seewehr zweiten Aufgebots übergeführt werden (§§. 12,4; 17,1), sind behufs Berufung zu den 
*) Ueber Kontrolversammlungen nach Aufruf des Landsturms siehe 88. 104, 1 und 121, .
	        
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