Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender, und 
zwar: 
bis 5 Maryrr 10 Tff. 
über 5 „ 100 „ 20 „ 
„ 100 „ 20 30 „ 
„ 200 „ 400 „ 40 „ 
VIII. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann 
zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Juni 1890 in Kraft. 
Stuttgart, den 23. Mai 1890. 
Mittnacht. 
Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
betreffend die Abänderung der inländischen postordnung vom 14. März 1861. 
Vom 29. Mai 1890. 
Im §. 16 „Drucksachen“ erhält der Absatz VIII folgende Fassung: 
VIII. Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt: 
a) im Verkehr innerhalb des Bestellbezirks der Aufgabepostanstalt und 
zwischen Postanstalten, welche bis zu 10 Kilometer einschließlich von ein- 
ander entfernt sind 
bis zum Gewicht von 50 Gramm einschließlich 3 Pf. 
über 50 bis 250 „ „ .. . 5, 
„ 250 „ 1000 „ „ 10 „ 
b) im sonstigen inländischen Verkehr 
bis zum Gewicht von 50 Gramm einschließlich. 3 Pf. 
über 50 bis 100 „ ,, ...o,, 
„ 100 „ 250 „ „ ...10,, 
„ 250 „ 500 „ „ .. .20, 
500 „ 1000 30 „ 
* * r* " 
Vorstehende Aenderung tritt mit dem 1. Juni 1890 in Kraft. 
Stuttgart, den 29. Mai 1890. 
Mittnacht.
	        
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