Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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zur künstlichen Züchtung gegen seinerzeitigen Ersatz durch junge Brut oder gegen Ent— 
gelt abzugeben. 
Ebenso darf die Fischerei auf Lachse während der für sie bestimmten Schonzeit 
— vom 11. November bis 24. Dezember — mit besonderer oberamtlicher Erlaubniß von 
solchen Fischern ausgeübt werden, welche nachzuweisen vermögen, daß die Fortpflanzungs- 
stoffe der von ihnen gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Fische zu 
Zwecken der künstlichen Fischzucht Verwendung finden. Unter dieser Voraussetzung darf 
von dem Oberamt die Lachsfischerei auch während der wöchentlichen Schonzeit (§. 10 
letzter Absatz) gestattet werden. 
Den in den vorbezeichneten Fällen von dem Oberamt ausgestellten Erlaubnißschein 
hat der Fischer stets bei sich zu führen und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vor- 
zuweisen. Beim Mißbrauch der ertheilten Erlaubniß kann dieselbe durch das Oberamt 
zurückgenommen werden. 
S. 15. 
b. zu Gunsten der künstlichen Fischzucht. 
Für die Zwecke der künstlichen Fischzucht kann von dem Oberamt während der 
Schonzeiten (§§. 10, 11 und 12) der Fang der einer Schonung unterliegenden Fisch- 
arten auf Grund eines durch Vermittlung der Centralstelle für die Landwirthschaft ein- 
zuholenden sachverständigen Gutachtens in widerruflicher Weise gestattet werden. In 
dem jeweils nur für die Dauer einer Laichperiode auszustellenden Erlaubnißschein sind 
auch die zur Verhütung eines Mißbrauchs erforderlichen Maßregeln anzuordnen. 
Das Feilbieten und der Verkauf der auf Grund dieser Erlaubniß gefangenen Fische 
ist verboten, darf jedoch ausnahmsweise von dem Oberamt dann zugelassen werden, wenn 
und insoweit nachgewiesenermaßen Gefahr vorhanden ist, daß die zur Gewinnung der 
Fortpflanzungsstoffe benützten Fische durch Verenden oder Verderben zu Verlust gehen. 
V. Anlegung von Fischwegen und Anbringung von Schutzgittern bei Turbinen. 
8. 16 
8. · 
Im Falle der Neuherstellung oder Veränderung von Wehren, Schleußen oder 
anderen Stau= und Wasserwerks-Anlagen, welche das Aufsteigen der Fische vom Unter- 
nach dem Oberwasser verhindern oder erheblich beeinträchtigen, oder wodurch die Fische
	        
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