Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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2) die Ertheilung von Krankheitsbescheinigungen (8. 18), 
3) den Einzug der Beiträge für diejenigen Versicherungspflichtigen, welche keiner 
Orts-(Bezirks-), Betriebs-(Fabrik-), Bau-J oder Innungskrankenkasse oder Knapp- 
schaftskasse angehören (§. 112 Ziff. 2) einschließlich der Prüfung der Frage der 
Versicherungspflicht (§. 1 fg.), der Berechnung der Höhe der Beiträge (§. 96 mit 
§. 22) und der Aufbewahrung der übergebenen Ouittungskarten (§. 115), 
4) die Entwerthung der bei der freiwilligen Versicherung in die Quittungskarten ein- 
zuklebenden Marken und Zusatzmarken (8§. 117 und 120). 
Außerdem liegt ihnen die Belehrung der Betheiligten über ihre aus dem Reichs- 
gesetz vom 22. Juni 1889 folgenden Rechte und Pflichten ob und sollte die Uebernahme 
weiterer als der oben bezeichneten Geschäfte für die Versicherungsanstalt, z. B. der Ver- 
kauf von Marken oder Zusatzmarken, im Wege besonderer Vereinbarung erfolgen. 
Es ist davon anszugehen, daß der Ortsvorsteher, wenn möglich, die Geschäfte der 
Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung besorgen soll und daß deren Uebernahme nicht 
im Belieben des Ortsvorstehers steht. 
Wenn aber der Ortsvorsteher entweder aus in seiner Person gelegenen Gründen, 
oder wegen des Umfangs seiner sonstigen Amtsgeschäfte die nach §. 1 gegenwärtiger Ver- 
fügung der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung obliegenden Geschäfte zu besorgen 
nicht im Stande ist, so hat er wegen der Bestellung eines besonderen Beamten gemäß 
Art. 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1890 beim Gemeinderath Antrag zu stellen. 
K. 3. 
Als Bestellung eines besonderen Beamten im Sinne des Art. 4 des Gesetzes vom 
13. Mai 1890 und gegenwärtiger Verfügung gilt auch die Uebertragung der Geschäfte 
der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung an einen andern Gemeindebeamten als den 
Ortsvorsteher, z. B. an den Gemeindepfleger. 
S. 4. 
Der Beschluß des Gemeinderaths über die Aufstellung eines besonderen Beamten 
und die Regelung der Belohnung desselben bedarf in allen Fällen der Zustimmung des 
Bürgerausschusses (§. 52 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822). Ob im einzeluen 
Fall eine höhere Genehmigung erforderlich ist, richtet sich nach den allgemeinen Bestim- 
mungen (vergl. §§. 65 und 66 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822).
	        
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