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Werden Ansprüche innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben, so ist die Kaution
zurückzugeben.
8. 12.
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß in den Fällen der Behinderung des Orts-
vorstehers beziehungsweise besonderen Beamten für die Besorgung der Geschäfte der
Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung ein geeigneter Stellvertreter zur Verfügung steht.
Ob ein ständiger besonderer Stellvertreter hiefür zu bestellen sei, ist nach den Verhält-
nissen in den einzelnen Gemeinden zu beurtheilen.
Die Bestellung des Stellvertreters des besonderen Beamten dieser Behörde bedarf nach
Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1890 der Bestätigung des Oberamts, ingleichen
diejenige des Stellvertreters des Ortsvorstehers für die fraglichen Geschäfte in dem Falle,
wenn derselbe nicht zugleich Stellvertreter des Ortsvorstehers in dessen Hauptamt ist.
Auf solche besondere Stellvertreter (Abs. 2) sind die Bestimmungen der S§. 9 und 10
dieser Verfügung in der Regel nur dann anzuwenden, wenn die Vertretung einen Zeit-
raum von mehr als 2 Monaten dauern soll. Die im Voraus aufsgestellten ständigen
Stellvertreter sind bei ihrer Bestellung ein für allemal zu beeidigen.
g. 13.
Dem Beamten der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung liegt auch die Bear-
beitung derjenigen Gegenstände der Arbeiterversicherung ob, zu deren Erledigung nach
den bestehenden Vorschriften der Gemeinderath zuständig ist. Er hat in diesen Angelegen-
heiten seine gutächtlichen Anträge dem Ortsvorsteher zur Vorlage an den Gemeinderath zu
übergeben. Es empfiehlt sich, diesen Beamten, wenn er nicht Mitglied des Gemeinderaths
ist, mit berathender Stimme zu den Berathungen des Gemeinderaths über Gegenstände
der Arbeiterversicherung zuzuziehen.
8. 14.
Wenn im Geschäftsbereich der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung sich Anlaß
zur Herbeiführung einer in die Zuständigkeit des Ortsvorstehers fallenden Strafeinschreitung
ergibt (vergl. Art. 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 1888, Reg. Blatt S. 420, Art. 2
des Gesetzes vom 13. Mai 1890, Reg. Blatt S. 86, und §. 45 des Krankenversicherungs-
gesetzes vom 15. Juni 1883, Reichsgesetzblatt S. 89), oder wenn die Zwangsbeitreibung
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