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Geschäfte der Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung übertragen, — oder in der Weise,
daß mehrere benachbarte kleinere Gemeinden gemeinsam einen besondern Beamten für die
fraglichen Geschäfte aufstellen.
Die Vereinigung von Gemeinden, welche verschiedenen Oberamtsbezirken angehören,
ist nicht zuzulassen.
zuz F. 20.
Ueber eine solche Vereinigung ist zwischen den betheiligten Gemeinden eine Verein-
barung zu schließen, welche die zu treffende gemeinsame Einrichtung in allen in Betracht
kommenden Punkten regelt.
Hienach hat die Vereinbarung namentlich Bestimmung zu treffen:
1) über die Gemeinden, auf welche sich die gemeinsame Ortsbehörde für die Arbeiter-
versicherung erstrecken soll,
2) über den Amtssitz der letzteren,
3) über die Art und Weise der Bestellung des gemeinsamen Beamten und seiner
Dienstenthebung,
4) über die dem gemeinsamen Beamten zu gewährende Besoldung und die antheilige
Tragung der letzteren, sowie der sachlichen Kosten der Verwaltung der gemeinsamen
Behörde durch die betheiligten Gemeinden,
5) über die Stellvertretung für den gemeinsamen Beamten,
6) über die Führung der Dienstanfsicht auf den gemeinsamen Beamten, dessen Be-
eidigung und Dienstkantion,
7) über die Dauer, auf welche die Vereinbarung gelten soll, und die Frist für die
Kündigung vor Ablauf dieser Dauer.
Eine Vereinbarung, wonach die Vereinigung ohne Vorbehalt der Kündigung von
immerwährender Dauer sein soll, sowie die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr
als einem Jahre sind nicht zu genehmigen.
g. 21.
Die Vereinbarung ist in doppelter Ausfertigung dem Oberamt und von diesem mit
seiner gutächtlichen Aeußerung der zur Genehmigung zuständigen Kreisregierung vorzulegen.